brauenhut,
wohl ›mit Pelz besetzter Frauenhut‹.
Belegblock:
Roder, Stadtr. Villingen
(
önalem.
,
1668
):
daß hinfüro an ihnen allein solche brawen- oder bodenhüet von iltis oder königlin, welche mit aller zuegehörd aufs höchste auf anderhalben oder zwen gulden kosten zue tragen erlaubt und mithin alles, was köstlicher, versagt sein.