beilassen,
V., unr. abl.
›jm. Anspruch auf das Erbe gewähren‹.

Belegblock:

Grimm, Weisth. (
1532
; Hs.
1642
):
so einer aus dem hof von Bech in fremden landen auswendig were, vnd keme wiederumb in zwein vnd sechzig jaren, vnd konde sich beboesemen oder belinien, dass er ein rechter erbe were, näher dan drin sesse, so soll man ihnen beilassen.