beholzen,
behülzen
(letzteres gehäuft oobd.),
V.
– Fast ausschließlich Chroniken und Rechtstexte.
1.
›Holz schlagen, hauen‹.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh. 
284, 20
(
rhfrk.
,
1655
):
Mit der beholzung ist die gemein berechtigt in allem, daß ein jeder gemeinßman mit aller freyheit daß unholz, alß bürken, dannen, aßben […] beholzen möge.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1510
):
des beholzens halben habent wir […] abgeredt […], das die von Nuwemburg den dörfern Hugelheim und Zienngken […] allweg holz zů irer zimblichen notturft […] mitteilen.
2.
›jn. (sowohl abhängiges
hausvolk
als auch – im Rahmen des Frondienstes – seinen Dienstherren) / (eine Wirtschaftseinheit) mit Brenn- und anderem Holz beliefern‹; ›sich selber (zum Eigenbedarf) mit Holz versorgen‹.
Zur Sache vgl. auch s. v.
Beholz(ig)ungsrecht
.
Syntagmen:
den herren, die hütte, das gotteshaus / hausvolk / schlos / tor b., sich (selber) b
.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh. 
42, 32
(
rhfrk.
,
1483
):
das der abt von Schonauw sich beholzen zu zweien furen.
Küther, UB Frauensee 
172, 26
(
thür.
,
1380
):
sullen syͤ sich beholczen uz des gotshuß holcze an hindernisse.
Chron. Nürnb. 2,  (
nobd.
,
1449
/
50
):
unserr herren musten behültzen alle tor in vorwercken […]; auch must man behültzen den herren von Plawen.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1572
):
da söllen […] die, so also husvolck annemen, das husvolck in irem costen beholzen und nit andingen, das sich das husvolck selb beholze.
Ebd. (
1525
):
mocht man das gotzhus nüt beholzen.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1515
):
sind siben flecken von alter her verordnet, die das sloß Hälnstain behültzen söllen.
Ebd. (
1615
):
solle einem ieden solchen beiwohner keineswegs gestattet […] werden, sich selber bei nächtlicher zeit zue beholzen.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
E. 15. Jh.
):
ain jeglicher phleger behulzt sich zu notturft des geslos aus den hölzern und wäldern.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1593
):
weliche über die statuth mit den behülzen sich […] widerspännig halten wurden, die soll man darumb straffen.
Reissenberger, Väterb. ;
Helbig, Qu. Wirtsch.
5, 164, 2
;
Küther, a. a. O.
202, 37
;
394, 24
;
Merk, Stadtr. Neuenb. ;
Müller, a. a. O. ;
Wintterlin, a. a. O. ;
Siegel u. a., Salzb. Taid. ; ;
Winter, Nöst. Weist. ;
Bischoff u. a., a. a. O. ;