bauernerbe,
bauererbe,
das
;-s/–
.›bäuerliches Grundbesitztum‹.
Belegblock:
von rewmũg der erb gleicher gerechtikeit der aigenherren auf widerkauf, der verpflicht pawrnerb. vnd betewrung des aigenherren seines auszstands.
Ebd.
335, 10
: DEr erbman eins pawrn erbs mag auß redlichen vrsachen sein erb verpfenden.
Preuss. Wb. (Z)
1, 433
.