abnutzung,
die
;
-Ø /-.
1.
›Nießbrauch, Nutzniessung, Nutzungsrecht von etw.‹;
offen zu 2; 3; zu  2.

Belegblock:

Turmair (
Nürnb.
1522
):
wie inen ir leben lang zu verdienter abnutzung Baturich bischoff zu Regenspurg auf leib verlihen habe etliche güter.
2.
›Ertrag aus Vermögen‹; bei finanzieller Ertragsart: ›Zinsen‹.

Belegblock:

Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1504
):
ane fruchtbarliche abenuczunge des eynkomens gancz ungemes kegen der darlegunge.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
150, 7
(
osächs.
,
1542
/
70
):
in diesem falle sollen alle fruchte [...] dem glaubiger als ein apnutzung pleiben.
Köbler, Ref. Nürnberg
356, 16
(
Nürnb.
1484
):
so sol dasselb erkaufft gut zynß od’ anders mitsampt der abnuͤtzung. oder den erschynen zynßen volgẽ.
Müller, Nördl. Stadtr. (
schwäb.
,
1488
):
das er die frücht oder abnutzung, so dem clager zugetailt weren, on werden.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Er [herzog Hans] hat von im gleichen tail in Bairn, auch ausgestanden schuld und abnutzung wöllen haben.
Berthold u. a., a. a. O.
151, 15
;
Weizsäcker, Graupn. Bergb.
3, 14
.
3.
›Verwendung, Gebrauch, Abnutzung von etw. (z. B. Land)‹;

Belegblock:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16.
/
17. Jh.
):
Wer auf der gemain oder sonst in andern orten reiter hat gehackt, derselbige solle die nach abnüzung der dreier frücht widerumben bei straff außlassen.