ablösig,
Adj.
›ab-, einlösbar, rückkäuflich‹;
zu  4.
Bedeutungsverwandte:
.
Gegensätze:
 6.

Belegblock:

Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1545
):
das sollichs nach usweysung derselben geben bis zu ablosung derselben, welliche nit grund, boden und herren zins, sondern ablösig sind.
Ebd. (
1525
):
Doch welhe zins sunst ablösig sind, die mag mengklicher ablösen.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1611
):
Niemands soll einige ewige oder ablößige [...] zinß verkaufen.
Roder, Stadtr. Villingen ;
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern .