nachsetzen,
V.
– Belegung seit dem 1. Dr. des 16. Jhs.
1.
›etw. hinter ein anderes setzen, ihm anfügen, einem anderen folgen lassen‹ (räumlich gesehen); oft als part. Adj. nachgesezt
belegt, dann: ›folgend; weiter, hinzukommend‹; vgl.
nach
3.Belegblock:
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
249, 19
(thür.
, 1474
): als danne Karl von Schydingen der schulde unde auch der andern zcweyer nachgesatcztin schulde eyne were zcu thunde heyschet, sprechin wir [...].
Kohler, Ickelsamer. Gram.
40, 9
(wohl ˹Augsb.
1. Dr. 16. Jh.
˺): Vom, e, vilmal übel dem, i, u, oder andern laut buchstaben nachgesetzt ist doben gesagt.
Moscouia
B 1r, 36
(Wien
1557
): Wann aber dem C. am Z. nachgesetzt / so wirt es auch der Teutschen art nach außgeredt / als Czeremissa.
Oorschot, Spee/Schmidt. Caut. Crim.
421b, 28
; Kohler, a. a. O.
46, 8
.‒
Vgl. ferner s. v. argwönigkeit
1.2.
›jn. verfolgen, jm. (auch: einer Gruppe) nachstellen‹; von Sachen (selten): ›auf etw. aus sein, es auf etw. abgesehen haben‹; vgl.
nach
1.Bedeutungsverwandte:
nachfolgen
nachgehen
nachstellen
argwilligen
bekleiben
lagen
nacheilen
Syntagmen:
der feind, Herodes, der böse geist jm
. (z. B. einem gerechten
) n., js. habe n
.Wortbildungen:
nachsetzer
nachsetzig
Belegblock:
Schöpper
6a
(Dortm.
1550
): Alt’ius rei intendere. Nachtrachten nachdencken nachsetzen nachwerben.
Gerhardt, Meister v. Prag
217, 10
(Hs. ˹nobd.
, 1477
˺): Do satzt im Herodias nach vnd wolt in toten.
Pfeiffer, K. v. Megenberg. B. d. Nat.
284, 9
(oobd.
, 1349
/50
): diu slang ist den vogeln gar nâchsetzig und den tiern.
Rudolf, H. v. Langenstein. Erch.
24, 42
(moobd.
, 1393
): furbas mag dem gerechten weder der poͤzz geist, noch chain nachseczunder veint geschaden.
Ebd.
33, 64
: dennoch besarigt er allemal, man secz seiner hab nach.
Ebd.
34, 96
: Peÿ meinem volkch hat man nach seczer funden, dÿ in strikch seczent als dÿ vogel vaher den vogeln.
Gerhardt, a. a. O.
36, 25
; 209, 22
; 213, 13
; Rudolf, a. a. O.
53, 29
.3.
›einer sich gebietenden Sache folgen, Folge leisten, sich ihr widmen‹; (vereinzelt:) ›einem negativ bewerteten Einfluß Folge leisten, sich ihm hingeben‹; auch: ›(einem Gewährsmann) folgen‹.Bedeutungsverwandte:
geleben
halten
nachkommen
beschleissen
lieben
Gegensätze:
unterlassen
Syntagmen:
dem / einem aufsaz / befel / ampt / handel / rat
(mehrfach) / verbot, besten verstand, einer / der arbeit / pflicht / ordnung
(mehrfach), dem sin, der begierde / tugend n., dem chronikenschreiber n., e. S. getreulich
(mehrfach) / gutwillig / statlich / unverbrüchlich / wirklich n
.Belegblock:
Ralegh. America iijv,
28
(Frankf.
1599
): aber ich weiter emandt verbieten / seinem Sinn vnd Begierde nachzusetzen.
Hoffmeister, Kuffstein. Gef.
A vr, 11
(Leipzig
1625
): daß besser sey mit verlust der Tugend nachzusetzen / als mit gewinn dieselbige zu vnterlassen.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil.
21, 5, 35
(schles.
, 1529
): Dieser obgeschriebener ordnung und aufsacz statlich und unvorbruchlich nochzusetzen und zu halden, haben wir [...].
Ebd.
109, 16
(1549
): da e. l. im rat befinden, dass deme handel nachzusezen und unser person gegenwart von noten sei, wollen wir [...].
Tittmann, Schausp. 16. Jh. Ayrer. Phaenicia
224, 247
(Nürnb.
1618
): das ir so eim närrischen rat | so unbesunnen habt nachgsetzt.
Turmair
4, 581, 4
(moobd.
, 1522
/33
): Die namhaftigen alten historien- und chronikenschreiber, denen in disem buch nachgesetzt worden.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
142, 26
; v. Keller, Ayrer. Dramen
3401, 31
; Chron. Augsb.
7, 315, 18
; 8, 99,
Anm. 2; 175,
Anm. 2; Winter, Nöst. Weist.
3, 14, 42
.4.
›jn. (auch: eine Instanz) / etw. (z. B. den willen
) einem anderen Etwas (z. B. gottes willen
) unterordnen, in der sozialen und rechtlichen Hierachie ab-, geringer einstufen; jn. relativ zu einem Vergleichswert oder einer Vergleichsperson geringer achten‹; vgl. nach
3 (ütr.).Syntagmen:
jn. jm. n., seinen willen dem willen gottes n
.; der nachgesezte beampte / getreue / landpfleger / richter / untertan, die nachgesezte instanz / obrigkeit
; subst.: die nachgesezten beschweren
; die nachgesezten der obrigkeit
.Wortbildungen
nachsetzung
Rwb
).9, 1348
Belegblock:
Logau. Abdank.
169, 27
(Liegnitz
1651
): wird Er [...] uͤber der schicku͂g deß Hoͤchsten sich zu FRJEDE geben / und seinen willen GOttes willen nachsetzen.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
224
(Nürnb.
1517
): Die sich aber selbs für weis halten [...] sein [...] zu regierung oder verwaltung gemeins nutzes ganz untüglich und auch einem iden schlechten einfeltigen nachzusetzen.
Maaler
299r
(Zürich
1561
): Nachsetzen / Minder achten. Postferre, Posthabere, Postponere.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
219, 17
(m/soobd.
, 17. Jh.
): und gebieten darauf allen und jeden unsern nachgesezten obrigkeiten, underthanen und getreuen, [...], daß sie [...].
Luther, WA
37, 642, 22
; 52, 741, 22
; Winter, Nöst. Weist.
1, 441, 23
; 2, 632, 8
; Mell u. a., Steir. Taid.
60, 41
; Siegel u. a., Salzb. Taid.
181, 5
; Bischoff u. a., a. a. O.
173, 45
.