einstellen,
V.;
auch rückuml.1.
›sich an einem Ort einfinden, wo eintreffen; sich an jn. wenden‹; zu
ein-
2, stellen
11.Bedeutungsverwandte:
vgl. eingehen
stellen
Wortbildungen:
einstellung
Belegblock:
Holland, H. J. v. Braunschw. V. e. vngerat. Sohn
342, 26
(Wolfenb.
1594
): Es ist recht, mein lieber Sohn, das du dich hast eingestellet, Aber wo bleibet mein ander Son Nero?
Luther, WA Br.
10, 354, 13
(1543
): er wird freylich noch fur Michaelis sich einstellen, so bald er Magister worden ist.
Bindewald, Texte schles. Kanzl.
152, 40
(schles.
, 1464
): So kan sich wilhelm gorteler, der borge, mit sulchen jnsagen, [...], kegin de jnstellunge nicht uffgehalden noch behelffen.
Kehrein, Kath. Gesangb.
1, 133, 3
(Nürnb.
1631
): Wer haben will sein Hertze rein, | Stell sich bey deinem Namen ein, | O Jesu mein Lieb.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
170, 3887
; Perez, Dietzin
1, 209, 13
; Rwb
2, 1467
; Schweiz. Id.
11, 159
.2.
›etw. / jn. an einen Ort, in einen Raum bringen, in etw. hinein stellen‹; im Einzelnen auch speziell: ›jn. einsperren, gefangen halten‹; ›(Vieh) unterstellen‹; ›(jm.) etw. (als Pfand) übergeben‹; ›jn. (als Bürgen) vorführen, beibringen‹; ›etw. rechtsförmlich vorbringen‹; zu
ein-
1, stellen
2.Bedeutungsverwandte:
beifangen
einziehen
fürbringen
verpfänden
verwaren
Syntagmen:
etw
. (z. B. die klage
) e., jm. etw
. (z. B. ein ding
) e., jn
. (z. B. einen bürgen
) e., jn. zu gebürlicher strafe e
.Wortbildungen:
einstellung
Belegblock:
Köbler, Ref. Wormbs
258, 4
(Worms
1499
): [wird das Pfand beschädigt, muss der Schuldherr den Schuldner entschädigen]
als das pfandt zu zyten der instellunge nach gemeiner achtung besser gewesen were dan syn schulde. Ebd.
270, 14
: Es moͤgen auch die Erben des schulthern [...] die ingestelten pfande verkauffen.
Maaler
127r
(Zürich
1561
): Eynstellen / Jn stal stellen / Jm stal halten. [...] Das eynstellen deß vychs.
Jörg, Salat. Reformationschr.
30, 4
(halem.
, 1534
/5
): mich ouch nit gegen jemand jn gfarlickeytt zuo kumen lan / alls der trutzlichen tieren / die mich vormals 70 stund jn gestellt
[›umstellt, eingeschlossen‹]
ghan. Grothausmann, Stadtb. Karpfen
27, 5
(mslow. inseldt.
, 1507
): hat Maximilian dieśe Bürgen eingeśtelt. welche ihn haben auśgePürgt.
Ebd.
29, 27
(1534
): [...] Valtn ZiPśer, Peter Zeiß, haben klag, Antwort vnnd Zeugnus [...] für vns fürbracht vnnd eingeśtellt.
Köbler, a. a. O.
248, 10
; Dict. Germ.-Gall.-Lat.
260
; Rwb
2, 1467
; Schweiz. Id.
11, 158
.‒
Vgl. ferner s. v. beifangen
.3.
›etw. (in der Zeit Existierendes oder Verlaufendes) beenden, aufheben; mit etw. aufhören‹; vereinzelt refl.; auch in normativem Kontext: ›die Fortsetzung e. S. verbieten; jm. etw. untersagen‹; zu
ein-
7, stellen
6.Meist obd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
abtun
aufheben
Gegensätze:
bewilligen
Wortbildungen:
einstellung
Belegblock:
Skála, Egerer Urgichtenb.
231, 13
(nwböhm.
, 1578
): Beruhtt Vff voriger außag vnd Schwachheit halber ist ferner Inquisition eingestalt.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
260
(Genf
1636
): Wir woͤllen diese Sach auff dieses mahl (instellen).
Mell u. a., Steir. Taid.
29, 21
(m/soobd.
, 1568
): welche des
[Eigenbedarf an zu mahlendem Getreide]
aber überschreiten [...], denen sol auch ir malter auf die hausnodturft eingestelt und die mül abtan (werden).
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
214, 13
(m/soobd.
, 16.
/17. Jh.
): eißfischen [...] ist [...] auf ein ewiges ende eingestelt, bei der straf ½ reichstaller.
Ebd.
291, 8
(17. Jh.
): [wenn j.]
über [...] auszaigung seines orts weiter einfieng als ihm außgestöckt worden [...] und über ordentliche ersuechung gegen der nachbarschaft sich nichts einstellete, den soll [...] sein erpautes getrait [...] gepfendet [...] werden, biß zu ferer einstellung und vergleich gegen der nachparschaft. Rwb
2, 1468
; Schweiz. Id.
11, 160
; Schwäb. Wb.
2, 652
.‒
Vgl. ferner s. v. jargeld
.4.
›jn. anstellen, in ein Amt einsetzen‹; zu
ein-
1, stellen
2.Bedeutungsverwandte:
vgl. aufstellen
nemen
Belegblock:
Luther, WA Br.
2, 520, 25
(1522
): Derhalben sey der radt tzu Aldenburg [...] schuldig, tzu weren falschen predigern odder yhe datzu helffen odder leyden, das eyn rechter prediger daselbst eyngestellet werde.
5.
›sich in bestimmer Weise verhalten, benehmen‹; zu
stellen
12.Bedeutungsverwandte:
vgl. geben
gehalten
lassen
Belegblock:
Schorer, Sprachposaun
76, 4
(o. O. 1648
): die frembden / Naͤrrischen / jtzigen / nichts wuͤrdigen / falschen Geberden / damit wir vns einer gegen dem andern einstellen / vnd die aus andern Laͤndern gesogene Boßheit begehren zu bemaͤnteln.
Schweiz. Id.
11, 159
.