bannisieren,
V.
1.
›jn. aus einem bestimmten Gebiet verbannen, jn. des Landes, der Stadt verweisen‹; im Rechtsleben bei säumigen Schuldnern als Sanktion gebraucht; vgl.
2
ban
8.Bedeutungsverwandte:
vgl. ausklagen
bannen
Belegblock:
Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew.
23, 11
(Straßb.
1650
): so sie [Spannier] von ihrem beginnen nicht bald abstehen, dannenhero auß vnserem Reich bannisiret werden, so sind sie ja viel ärmer als die andere verdampte.
Rennefahrt, Zivilr. Bern
177, 16
(halem.
, 1527
): Wan der verkäüffer nicht bey mittlen, soll derselbe, biß er der straaff gnug gethan haben wird, von statt und land bannisiert werden.
Ebd.
93, 12
; Jones, French Borrowings
138
.2.
›etw. mit einem Verbot belegen‹, je nach Bezugsgröße: ›etw. (z. B. geringhaltige Münzen) verbieten‹; ›(einen Pestort) isolieren, vor der Außenwelt abschließen‹; vgl.
2
ban
3.Belegblock:
Schmeller/F.
1, 243
(a. 1616 ff.
).