2
ächtigen,
V.
›jn. rechtlich verfolgen, in die Acht erklären, verurteilen, bestrafen‹;
vgl.
2
 2,
2
 2.
Bedeutungsverwandte:
; vgl.  2.

Belegblock:

Hertel, UB Magdeb. (
nd.
/
omd.
,
1494
):
die in des oberrichters gerichten und gebiethe ubertretten unnd gemiszhandelt haben ader durch denselben oberrichter vorvehstet ader geechtiget sein wurden.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Casper Morgenstern hat sich mitsampt seinen brudern, so sie sich nicht haben wollen echtigen lassen, mit den freunden umb die tat verricht.
Mollay, Ofner Stadtr.
290, 8
(
ung. inseldt.
,
1. H. 15. Jh.
):
So schol man sÿ [ehe precher] echtigenn.
Dietz, Wb. Luther ;