tätlich,
Adj.
in adverbialem Gebrauch: ›durch eine Tat‹, in adjektivischem Gebrauch zur Kennzeichnung einer vollendeten Tat oder gewalttätigen Handlung;
vgl.  12.
Gegensätze:
 2.
Syntagmen:
t. folgen / schmähen
;
die tätliche anfechtung / handlung / injurie
›tätliche Beleidigung‹
/ ursache, der tätliche handel, das tätliche vornemen
.

Belegblock:

Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
1525
):
ich [...] bitt ewer gnaden [...] ain ander einsehen bey dem rat zu haben, damit mir fur mein erlitten scheden tetlich injurien und schmehe [...] erstattung beschehe.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
so der ancleger der ersten tetlichen anfechtung oder benoͤttigung, darauff, als vor stet, die notwerh gegruͤndt, bekentlich ist.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
126
(
Nürnb.
1517
):
der tetlich oder müntlich schmehet, der wirdet pflichtbar sein des ewigen feuers.
Jörg, Salat. Reformationschr.
421, 3
(
halem.
,
1534
/
5
):
Erstlich uff den Zwinglj zuͦ erhallten / das er / und alle die syner leer taͤtlich volgend [...] unfromm boͤswicht sind.
Baumann, a. a. O. ; ; ;
Goldammer, Paracelsus
2, 286, 14
;
Kohler u. a., a. a. O. ;
Jörg, a. a. O.
421
.