triplizieren,
V.;
›eine erneute Stellungnahme zu einer Replik des Klägers bzw. einer Duplik des Beklagten formulieren; sich in einem Prozess mit einer erneuten Gegenrede zu Wort melden‹ (vgl. ); vgl. (Adj.).
Rechtstexte und Streitschriften der Reformationszeit.
Wortbildungen:
˹triplication
triplik
triplizieren
das
)˺ ›erneute Stellungnahme zu einer Replik des Klägers bzw. einer Duplik des Beklagten‹.Belegblock:
Ich acht aber, soltistu [liber Murnarr] mit schrifften handeln, er wurd dyr das tripliciern behend vorgahn und an eynem papyr bogenn viell rawmß ubrig bleyben.
Deßgleichen wo der Cleger tripliciren / vnd der Antworter quadrupliciren wolten / sol jnen solchs zuͦgelassen werden.
alßdann soll uff solch duplicken der cleger alßbaldt [...] sein triplick und conclusionschrift fürzubringen [...] schüldig sein.
Gegenrede. Replic / Mag der Klaͤger fuͤrbringen / so jm sein klag mit einer exzeption angefochten worden / Wann repliciert worden / Stehet dem Beklagten sein Duplic / vnd dem Klaͤger auff dieselb sein Triplic [bevor].
vnd würstu triplicieren der quadruplication / biß der zuͦkünfftig richter vnß beuilhet zuͦ beschliessen / vnd vnsern zanck zuͦ recht setzen.