triplizieren,
V.;
aus
lat.
triplicāre
›verdreifachen‹
(
Georges, Neub.
2, 4821
).
›eine erneute Stellungnahme zu einer Replik des Klägers bzw. einer Duplik des Beklagten formulieren; sich in einem Prozess mit einer erneuten Gegenrede zu Wort melden‹ (vgl. ); vgl. (Adj.).
Rechtstexte und Streitschriften der Reformationszeit.
Zur Sache: ff.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): , .
Wortbildungen:
˹
triplication
(a. 1519),
triplik
(dazu bdv. bzw. Orientierungsfeld: , , ),
triplizieren
(
das
)˺ ›erneute Stellungnahme zu einer Replik des Klägers bzw. einer Duplik des Beklagten‹.

Belegblock:

Luther, WA (
1520
/
1
):
Ich acht aber, soltistu [liber Murnarr] mit schrifften handeln, er wurd dyr das tripliciern behend vorgahn und an eynem papyr bogenn viell rawmß ubrig bleyben.
Köbler, Ref. Franckenfort
16, 1
(
Mainz
1509
):
Deßgleichen wo der Cleger tripliciren / vnd der Antworter quadrupliciren wolten / sol jnen solchs zuͦgelassen werden.
Laufs, Reichskammergo.
246, 25
(
Mainz
1555
):
alßdann soll uff solch duplicken der cleger alßbaldt [...] sein triplick und conclusionschrift fürzubringen [...] schüldig sein.
Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Gegenrede. Replic / Mag der Klaͤger fuͤrbringen / so jm sein klag mit einer exzeption angefochten worden / Wann repliciert worden / Stehet dem Beklagten sein Duplic / vnd dem Klaͤger auff dieselb sein Triplic [bevor].
Pfeiffer-Belli, Murner. Kl. Schrr.
6, 75, 20
(
Straßb.
1520
):
vnd würstu triplicieren der quadruplication / biß der zuͦkünfftig richter vnß beuilhet zuͦ beschliessen / vnd vnsern zanck zuͦ recht setzen.
Laufs, a. a. O.
257, 15
;
Eckel, Fremdw. Murners.
1978, 74
.