trinkgeld
(meist),
trankgeld,
trunkgeld,
das
;
-s/–
.
– Für 1-3 gehäuft Rechts- und Wirtschaftstdexte.
1.
›Trinkgeld, Belohnung für einmalig bzw. außer der Reihe geleistete Hilfsdienste (z. B. bei der Ernte, bei der Jagd, beim Viehtrieb, beim Transport von Waren)‹;
vgl. (V.) 3 sowie
trinken
(
das
) 4; auch: ›Geldgeschenk zum Dank für langjährige Dienste, für gewährte Gastfreundschaft (in der Regel für die Ehefrau des Bewirtenden)‹; in geschäftlichen Zusammenhängen: ›Geldsumme, die zum Zweck der Besiegelung eines Geschäfts, eines Vertrages gemeinsam vertrunken wird (vgl. )‹; vgl. (
das
3, zu (
das
2.
Bedeutungsverwandte:
,  3; vgl.  2, ,  1,  3, ,  12, , , (
das
4,  2, .
Syntagmen:
t. begeren / bekommen / erfordern / geben / nemen, jm. t. schuldig sein
;
t
. (Subj.)
jm. gebüren, nicht schaden können
;
etw
. (z. B.
x groschen / gulden / pfund
)
zu t. geben / schenken
;
den ochsenherren um ein t. bitten, etw. um t. verkaufen
;
t. nach gnaden
;
das grosse / gute t
.;
das fürwenden eines trinkgeldes
.

Belegblock:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
187, 1
(
omd.
,
1554
/
1633
):
Lipnis oder tranckgelt giebet man alhier nicht ohne sonderliche zuelaßunge des bergkmeisters.
Ermisch u. a., Haush. Vorw.
154, 18
(
osächs.
,
1570
/
7
):
Die [wagenknechte] sollen itzlichem mühlgaste, [...], willfährig sein, ihr getreide [...] in die muhle und das mehl wider daraus zu führen, und darumb keine vorehrung noch trankgelt nemen.
Rupprich, Dürer (
nobd.
,
1521
):
dargegen gab er [...] der Susanna 1 gulden zu trinckgeldt.
Merz, Urk. Lenzb.
147, 5
(
halem.
,
1624
):
Meister Vͦrich Buwman der kupferschmidt [...] verkauft dem Jacob Erhardt [...] ein halbe schür [...] um 160 Gl. und 1 Reichstaler Trinkgeld.
Müller, Welthandelsbr.
128, 2
(
schwäb.
,
1506
):
begeret die knech(t), die das kirnet haben, ain schenckin oder trunkgelt.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1529
):
so soll der richtër ain poten gën Putten schicken zu dem phlëger [...], so ist der phleg̈er dem potten schuldig ain trinkgëlt.
Ebd. (
1626
; Hs.
1745
):
Viertens ist der halter schuldig [...] den oxentreibern oder fleischhackern treiben zu helfen [...]; kann die oxenherren woll biten umb ein drinkgelt.
Wutzel, Rechtsqu. Eferding
92, 26
(
moobd.
,
1600
):
das khainer [müllkhnecht] khain trinckhgelt von den malleüthen erforder, [...], sonnder sich allerdings an dem gewöhnlichen wochenlon vnnd peitlgeldt [...] vergnüegen lasse.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1494
):
Item das auch sölich trinkgeldt, so von wildprätz wegen in die gmain ergeben, getreülich under seu all
[die Jagdhelfer]
getailt und ergeben wurd nach gleichen pillichen dingen, nach dem und ir ieder gedient hiet mit seiner person und seinem zeug.
Rechn. Kronstadt
2, 102, 30
(
siebenb.
,
1528
):
dem brantveiner der vns gesagt hat das vns herenn frisch vnd gesunt sein dranck geld asp. 12½.
Rudolph, Qu. Trier ;
Schaer, Pyr.-Thisbe-Sp. I,
1092
;
Joachim, Marienb. Tresslerb. ;
Winter, a. a. O. ;
Rupprich, a. a. O. ;
Rennefahrt, Zivilr. Bern ;
ders., Wirtsch. Bern ;
Vgl. ferner s. v.  2.
2.
›Verpflegungs-, Getränkegeld als (gewohnheitsrechtlich geregelte) Zuzahlung zum festgesetzten Lohn für niedere Bedienstete (vgl.
2
)‹; speziell auch: ›Sonderzuwendung in Notzeiten‹; in einigen Fällen nicht eindeutig gegen 1 abgrenzbar;
vgl. (V.) 13; (
das
24, zu (
das
2.
Syntagmen:
t. behaben, den x. teil t. geben, jm. t. für tägliche kost geben, jm. t. von der gewerke geld geben
;
jn. mit einem t. versehen, jm. mit einem t. zu hilfe kommen, jm
. (z. B.
dem bleichmeister / pfarrer / weger, den knechten / malersönen / zölnern
)
x schilling / stüber zu t. geben
.

Belegblock:

Hertel, UB Magdeb. (
nd.
/
omd.
,
1475
):
hir gibt der mollevoyth den zollnern IIII schilling ₰ zw trankgelde.
Joachim, Marienb. Tresslerb. (
preuß.
,
1403
):
11½ schog [...] dem pfarrer zu sand Benedicten vor tegeliche koste trankgelt.
Ermisch, UB Chemnitz (
osächs.
,
1471
):
Dem hat man auch ierlich ein trangelt von der gewercken geld geben.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1449
/
50
):
als der krig nun etlich zeit lang gewert het [...] und die becken mochten mit dem vorgeschriben lon nicht wol zuchomen; do kom man in zu hilf mit eim trinckgelt.
Rupprich, Dürer (
nobd.
,
1521
):
Vnd dem knecht 5 stüber zu trinckgeldt.
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
1461
):
wenn er vnd ein knecht an ander end fuͥr die stat Berne us riten muͦß, denn sol im sin rittgelt von der stat vnd andern werden [...], nemlich all tage fuͥr zerung vnd roßlon I lib. VIII ß, vnd dem knecht sin sundrig trinckgelt.
Sattler, Handelsrechn. Dt. Orden
347, 20
;
Löscher, Erzgeb. Bergr.
207, 34
;
Ermisch u. a., Haush. Vorw.
172, 33
;
Krebs, Prot. Konst. Domkap.
5072
;
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
197, 5
;
Qu. Brassó
5, 512, 12
.
Vgl. ferner s. v.  1.
3.
›Zeche für Getrunkenes‹;
vgl. (V.) 3.
Bedeutungsverwandte:
vgl. , .

Belegblock:

Dirr, Münchner Stadtr. (
moobd.
,
um 1365
):
Die gesworen habent gesetzet, daz man vor dem vorgenanten sant Veitz tag in der stat niemant nicht richten sol umb chainerlay trinchgelt, swelherlay tranch daz ist.
Piirainen, Igl. Bergr.
42b, 18
(
slow. inseldt.
,
16. Jh.
):
wer ainem ain trinckhgelt vstrag(en) will, vnd will das im nicht göbn, vnd begreiffet In auf der flucht zu derselben zeit, Er heldeth in mit Recht vff.
4.
›Lohn, Belohnung‹; tropisch (ironisch) an 1 anschließbar, dann: ›Undank, schlechter Lohn‹.
Bedeutungsverwandte:
 134.

Belegblock:

Luther, WA (
1524
/
7
):
Das ist Mosi lohn und tranckgelt, Daruͤmb das er [...] sich zu seinen Bruͤdern gesellet hat und wil sie aus Egypten fuͤren. Da schelten sie in einen Moͤrder.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
650, 4500
(
Magdeb.
1608
):
find ich dich du loser Mann? | Sihe / das
[den Tod durch Aufspießen]
soltu zum Trinckgeldt han.
Schade, Sat. u. Pasqu. (
obd.
,
1525
):
Ich bin ein zeit lang auch substitut gwesen: da ist mir auch dick ein warms trinkgelt
[Vergütung erotischer Natur]
worden zuͦ lon.
Goedeke, Fischart
11, 311
(
Straßb.
,
1594
):
Der welt trinkgelt ist gallentrank.
Schaer, Pyr.-Thisbe-Sp. II,
1482
.