treuenhänder,
auch
häufig im Pl. gebraucht.
treuhänder,
treushänder,
der
;–/-Ø, -e
;›Bevollmächtigter; Vertrauensmann, Vertrauter‹; speziell auch: ›Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker‹; ›Vormund‹;
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
j. t
. (Pl.) setzen
; j. als t. handeln
; t
. (Pl., Subj.) in ein testament gesezt sein, gegeben werden, jm. geweist sein, an das gericht kommen, jm. das testament fürbringen
; die kinder mit treuenhändern versehen
; der t. des kindes, der freunde
; der getreue t
.; in gemeiner hand der treuenhänder
(Pl.).Belegblock:
Wanne ein preister [...] sin testament macht, sullen sine truwehender [...] dem vurschr. dechen ind capittel sulch testament vurbrengen.
also quamen die truwenhendere an das werntlich gerichte [...] und weren der truwenhenderschaft of die zit gern ledig gewesen.
Dwyl aber solich Truwenhenderschafft genant Tutela / in dryerley weg erfunden wirt / Testamentaria / Legitima / vnd Datiua.
Ebd.
66, 4
: wo Truwenhender / das synt Tutores jn einē testamēt eyner oder mehr gesetzt seynt.
solliche perschrybne darlegung In gemeiner hand der erben. oder irer vormunder oder trewßhennder Innligen sol.
Vormund Gerhab. Creußtrager. [...] Sorgtrager. Trewhender, Fuͤrstehender. Versorger. Vertretter. Curator. Tutor.
In latin ist ein vnderscheit vnder dem „tutor“ vnd „curator“. „Tutor“ der ist ein truhender, [...]. Das ist ein beschirmer des kinds, aber ein „curator“ das ist ein sorgtrager vsß liebe vnd frundschafft, ist zuͦ rechen vber den truhender.
Wiese, UB Wetzlar ;
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Vgl. ferner s. v. .