treuenhänder,
auch
treuhänder,
treushänder,
der
;
–/-Ø, -e
;
häufig im Pl. gebraucht.
›Bevollmächtigter; Vertrauensmann, Vertrauter‹; speziell auch: ›Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker‹; ›Vormund‹;
zu  6, vgl.  9.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
j. t
. (Pl.)
setzen
;
j. als t. handeln
;
t
. (Pl., Subj.)
in ein testament gesezt sein, gegeben werden, jm. geweist sein, an das gericht kommen, jm. das testament fürbringen
;
die kinder mit treuenhändern versehen
;
der t. des kindes, der freunde
;
der getreue t
.;
in gemeiner hand der treuenhänder
(Pl.).
Wortbildungen:
treuenhänderschaft
(dazu bdv.: vgl. ).

Belegblock:

Redlich, Jül.-Berg. Kirchenp.
1, 168, 4
(
rib.
,
1502
):
Wanne ein preister [...] sin testament macht, sullen sine truwehender [...] dem vurschr. dechen ind capittel sulch testament vurbrengen.
Chron. Mainz (
rhfrk.
,
15. Jh.
):
also quamen die truwenhendere an das werntlich gerichte [...] und weren der truwenhenderschaft of die zit gern ledig gewesen.
Köbler, Ref. Franckenfort
63, 4
(
Mainz
1509
):
Dwyl aber solich Truwenhenderschafft genant Tutela / in dryerley weg erfunden wirt / Testamentaria / Legitima / vnd Datiua.
Ebd.
66, 4
:
wo Truwenhender / das synt Tutores jn einē testamēt eyner oder mehr gesetzt seynt.
Ders., Ref. Nürnberg
246, 9
(
Nürnb.
1484
):
solliche perschrybne darlegung In gemeiner hand der erben. oder irer vormunder oder trewßhennder Innligen sol.
Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Vormund Gerhab. Creußtrager. [...] Sorgtrager. Trewhender, Fuͤrstehender. Versorger. Vertretter. Curator. Tutor.
Lauterbach, Orhein. Rev. f. (
nalem.
,
v. 1509
):
In latin ist ein vnderscheit vnder dem „tutor“ vnd „curator“. „Tutor“ der ist ein truhender, [...]. Das ist ein beschirmer des kinds, aber ein „curator“ das ist ein sorgtrager vsß liebe vnd frundschafft, ist zuͦ rechen vber den truhender.
Loesch, Kölner Zunfturk. f.;
Wiese, UB Wetzlar ;
Köbler, Ref. Franckenfort
64, 15
;
67, 14
;
Vgl. ferner s. v. .