trankwein,
trinkwein,
der
;
-s/–
.
›Wein, der nicht verkauft wird, sondern zum täglichen Gebrauch bestimmt und im Unterschied zum öffentlich (im Wirtshaus) ausgeschenkten Wein weniger oder gar nicht zu versteuern ist‹ (vgl. , ); vgl. ;
vgl.  1.
Meist ˹mfrk.; Wirtschaftstexte˺.
Syntagmen:
t. schenken / verzinsen, schuldig sein, t. aus js. wein nemen, mit etw
. (z. B.
mit dem fleisch
)
machen
;
t
. (Subj.)
überbleiben
;
jn
. (z. B.
die bürger
)
mit dem t
. [wie]
halten, zinsen vom t. geben
;
das fuder t
.

Belegblock:

Hilliger, Urb. St. Pantaleon Anm. 1 (
rib.
,
1445
):
den drankwijn soll man samen zo herbst uyss unser beyder wijn neymen.
Buch Weinsb. (
rib.
,
1573
):
das ein jeder burger neben gewontlicher ufforender zinsen von jedem foder trankweins sult geben 3 radergl.
Ebd. (
1578
):
Dieweil uberaus ungewontliche richsteur ingewilliget und man den drankwin verzinst wolt haben.
Rudolph, Qu. Trier (
mosfrk.
,
1540
):
Wie man die burger mit irem trinck-wine halten soll.
Aubin, Weist. Hülchrath ;
Pfeiffer, K. v. Megenberg. B. d. Nat. ;