totschläger,
der
;
–/-Ø
.
1.
›Person, die jn. gewaltsam um sein Leben bringt, Totschläger, Mörder‹; ütr.: ›j., der mit dem
totschläger
in juristisch weniger schwerwiegenden oder überhaupt nicht greifbaren Handlungen aus unterschiedlicher textlicher Argumentation verglichen wird (z. B.
ehebrecher
)‹;
zu  1.
Gehäuft Texte der Sinnwelt ,Religion / Didaxe‘, auch Rechtstexte.
Syntagmen:
den t. behendigen / fangen / hören / richten / sehen / strafen / verfluchen
;
jn. als einen t. strafen / urteilen
;
der t. jm. entweichen, sich keiner notwer behelfen, nicht zu kundschaft zugelassen werden
;
der teufel ein t. sein
;
dem t. keinen eingang bestimmen, etw
. (z. B.
eine handreichung, unterschlauf
)
geben, jn
. (z. B.
kinder
)
heraus lassen
;
für die t. die enthauptung
(als
strafe
)
haben, j. zu einem t. werden
;
ein t. der christen
;
die pein / strafe, güter der totschläger
;
der unerliche / verklagte / verurteilte t
.

Belegblock:

Denn wenn der Richter unrecht thuͦtt, so ist er gleich so wol ein todtschleger als ein andrer.
Ebd. (
1534
):
das Land ist gahr voller todschleger, den alle Geitzhelsse sind todschleger, und es ist keine rechte teurung, welche von den verzweiffeltten, muttwilligen leutten gemacht wird.
Ebd. (
1543
):
Es ist der leidige Teuffel in der schlangen, der den Tod in die Welt durch die sunde bracht hat, Von diesem Todschleger und sunden Meister und Welt fresser redet Gott.
Ders. Hl. Schrifft.
Hos. 9, 13
(
Wittenb.
1545
):
EPhraim [...] ist gepflantzt vnd hübsch / wie Tyrus / Mus aber nu jre Kinder heraus lassen dem Todschleger
[
Mentel
1477
2
/1480:
erschlaher
].
Köbler, Ref. Wormbs
358, 6
(
Worms
1499
):
So einer aber vrsach gebe des todes. mit handt anlegte. vnd hülffe einen zum tode bringen der soll als ein totschlager geurteilt vnd gestrafft werden.
Palmer, Tondolus (
Speyer
um 1483
):
In disen pinen kommend zu dem ersten todschleger Die vater und muter tod geschlagen hant.
Österley, Kirchhof. Wendunmuth
145, 7
(
Frankf.
1563
):
da andere todtschläger am leib härtigklich gestraffet werden.
Perez, Dietzin
1, 406, 1
(
Frankf.
1626
):
biß der Mensch etwan gar zu einem Todtschlaͤger / Verraͤther oder sonst zu einem verruchten buben wird.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
Mere so furgewant wurde, der todschleger wer dem benoͤttiger wol fuͤglicher weyss [...] halb entwichen, Darumb die entleybung durch den verclagten todtschleger nit auss [...] notwerhe, sunder bosslich gescheen wer.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
welcher ouch den fridbrechern vnd todschlegern / handreichu͂g oder vnderschlowff gebe [...].
Maaler (
Zürich
1561
):
Todschlaͤger / Der die leüt zetod schlacht [...]. Todschleger (der) Moͤrder.
Anderson u. a., Flugschrr.
29, 13, 35
([
Augsb.
]
1524
):
wer seyne͂ bruͦder hasset / der ist ain todtschleger.
Rauwolf. Raiß ([
Lauingen
]
1582
):
Die Türcken haben auch auff jede verwürckung [...] sondere gesetzte straffen [...] für die Todtschlaͤger die enthauptung.
Oorschot, Spee/Seifert. Proc.
471, 13
;
Toeppen, Ständetage Preußen
5, 481, 9
f.;
Köbler, Ref. Wormbs
357, 1
;
Palmer, a. a. O. ;
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
36, 8
;
Goerlitz u. a., Rechtsd. Schweidnitz
387, 18
;
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. ;
Reichmann, Dietrich. Schrr.
224, 26
;
Kehrein, Kath. Gesangb. ;
Bolte, Pauli. Schimpf u. Ernst ;
Rennefahrt, Stadtr. Bern ;
ders., Statut. Saanen ;
ders., Zivilr. Bern ;
Welti, Stadtr. Bern ;
Köbler, Stattr. Fryburg ;
Baumann, Bauernkr. Oberschw. ;
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. ;
Vgl. ferner s. v.  5,  9,  3,  5.
2.
›altes, abwrackreifes Schiff‹; vgl.  1 (mit hinzukommender Ütr.).

Belegblock:

Scholz-Babisch, Klev. Rheinzollw.
386, 39
(
snfrk.
,
1584
):
dat up die schepe gnant luyrdannen, hoegeboerden, dryeboerden und alde schepe genant doetschlegers ein sunderling upmercken genommen [worden].
Ebd.
431, 4
(
1597
):
und die durchgehende todtschleger, weyß, roggen, [...] wycken und haber, jedes besonder jeder zu verzollen.
Ebd.
347, 8
.