todrecht,
das
.
›Recht auf Todfallabgabe‹; ütr.: ›von den Erben eines Gutes beim Tod des Besitzers an die Herrschaft zu entrichtende Abgabe‹;
zu  1, (
das
5.
Bedeutungsverwandte:
vgl. ,  1, ,  2.

Belegblock:

Maag u. a., Habsb. Urbar
2, 1, 379, 5
(
alem.
,
um 1320
):
Si habnt ouh da totreht und gerihte und ander dinch.
UB ob der Enns
10, 60, 4
(
moobd.
,
1381
):
soll auch firßab ewiglich keiner steuer noch keiner vnbillichen forderung weder todtrecht noch keinerlay von den obgenantten güettern [vordern].
Ebd.
548, 18
:
darauf ist auch todrecht und der zehennt phenning.