todrecht,
das
.›Recht auf Todfallabgabe‹; ütr.: ›von den Erben eines Gutes beim Tod des Besitzers an die Herrschaft zu entrichtende Abgabe‹;
Belegblock:
Si habnt ouh da totreht und gerihte und ander dinch.
soll auch firßab ewiglich keiner steuer noch keiner vnbillichen forderung weder todtrecht noch keinerlay von den obgenantten güettern [vordern].
Ebd.
548, 18
: darauf ist auch todrecht und der zehennt phenning.