testator,
der
;
-s/–
;
aus
lat.
tēstātor
›Zeuge, Testierer‹
(
Georges
2, 3089
).
›j., der sein Testament aufsetzt, Erblasser‹;
Bedeutungsverwandte:
vgl. , .

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
198, 5
(
Worms
1499
):
WAn ein rechter natürlicher Erb sagen oder meinen will das ein testament nichtig sy. so mag er die verlassen habe vnd güter des testators erfordern.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
104, 6
(
osächs.
,
1542
/
70
):
Einem jeden [...] sol freistehen, [...] sein testament [...] zu widerruefen [...]. Dann ein testament gehet erst nach tode des testators in seine craft, aber vor seinem tode stehet es bei seiner veranderung.
Rot
356
(
Augsb.
1571
):
Testator. Einer der das erb machet / verordnet vnd Testirt.
Köbler, Stattr. Fryburg ; .
Vgl. ferner s. v.  4,  1.