termin,
der
;
-s/–
.
1.
›festgesetzter Zeitpunkt, bestimmter Tag‹; häufig speziell: ›Gerichtstermin‹; mehrfach im Orientierungsfeld mit , ; in einem Beleg (
Buch Weinsb., s. u.
) auch metonymisch: ›an einem bestimmten Zeitpunkt fällige Zahlung‹;
vgl.  2.
Gehäuft Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte:
, .
Syntagmen:
den t. begeren / bewilligen / geben / halten / versaumen
;
der ausgang des termins
;
der angesezte / angestimte / gewisse t
.

Belegblock:

Buch Weinsb. (
rib.
,
1575
):
was sunst nach toitlichm abgank des licentiaten hausfrauen an jarlicher rent ausserhalb Swartzem und Zulch und einem termin bei Haitzfelt und auch was er weiters zu Duren und Wanloe untfangen, noch uisstehent ist.
Köbler, Ref. Franckenfort
15, 5
(
Mainz
1509
):
Es sol auch dem Cleger wider solche exceptiones ein termyn / so er des begert / vff des richters wilkore [...] gegeben werden.
Laufs, Reichskammergo.
15, 10
(
Mainz
1555
):
Fürter den gerichtlichen proceß belangend, ordnen und setzen wir, daß nach verkündung der ausbrachten ladung [...] sol der kläger dieselbe auf den ersten termin reproduciren.
v. Keller, Amadis (
Frankf.
1571
):
Vnd hierumb so erjnnert sich Amadis, wie er der Briolania versprochen, daß er jnnerhalb einem jar den Abiseos bestreiten wolt, welches zill vnnd Termin sich denn herzu nähert.
Ders., Ayrer. Dramen (
Nürnb.
1610
/
18
):
Hierinn find ich diesen begriff, | Das der König den Kampff nimbt an | (Biß Montag ist der Termin schon).
Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1564
):
Wo aber der cläger vor ußgang deß angestimpten termins oder zills zuͦ dem pittel sagt: [...].
Köbler, a. a. O.
86, 4
;
ders., Ref. Wormbs
30, 16
;
ders., Stattr. Fryburg ;
Laufs, a. a. O.
90, 27
;
222, 8
;
234, 5
;
243, 23
;
v. Keller, Amadis ;
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
232
;
Geier, a. a. O. ;
Rot
355
;
Schulz/Basler
5, 156
.
Vgl. ferner s. v. ,  13, .
2.
›Grenze, Grenzmarkierung; (abgegrenztes) Gebiet‹;
vgl.  1.
Fast ausschließlich wmd.
Bedeutungsverwandte:
II, 2, II, , .

Belegblock:

Meijboom, Pilgerf. träum. Mönch
9180
(
rib.
,
1444
):
Sich dae den konynck van dem schaeck | Ind syne rittere ind synen rock, | De eicklichen sijn termyn is | In dem schaeckbrede ordiniert gewys.
Chron. Köln (
Köln
1499
):
aldae droich men dat sacramente zom doim ind sent Severin ouch heim wirdichlich. die ordenung van den 4 orden [...] bleve up irren terminden
[›bestimmten Plätzen‹]
uis ind heim mit allem heiltom.
Loersch, Weist. Boppard (
mosfrk.
,
1596
):
Zum zienten soll solch obgenant Echterguit zwischen obgemelten steinen und terminen von anphang des gerichtlichen proces angehaben und verthediget werden.
Rot
355
(
Augsb.
1571
):
Termin, March / marchstein / vndermarch / zyl.
Schulz/Basler
5, 158
;
162
.