teilwarter,
teilwärter,
der
.
›Amtsinhaber, der den herrschaftlichen Anteil einsammelt oder verteilt‹;
zu  6.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
240, 20
(
rhfrk.
,
1571
):
derselben ecker mag jederman bauwen, so sie ungedungt sein; und soll man den hern ir teil davon geben, findet man anders ein teilwerter in dem felde; findet man kein, so soll man gen Schar gehn und soll ein fordern.