teilherre,
der
.
1.
›Amtsinhaber, der Erbteilungen o. ä. durchführt bzw. überwacht‹;
zu  3,  7.

Belegblock:

Qu. Brassó
4, 193, 6
(
siebenb.
,
1676
):
Den 20. Aprilis werden erstlich die Ackerländer und Wiesen bei der Papiermühlen aufgeteilet in Gegenwart zweier Ratherrn, des Herrn Bartesch Hirschers und Herrn Georg Drauds, Teilherrn, wie auch Herrn Laurentii Czimermanns, Notarii.
Ebd.
5, 575, 28
.
2.
›Berechtigter bzw. Empfänger einer Abgabe (Zehnt, Zins, u. ä.)‹;
zu  4,  7.
Bedeutungsverwandte:
, .

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
109, 17
(
rhfrk.
,
1610
):
Den weinzehenden belangt, kan man keine gewisse nachrichtung haben, waß jedem teil- oder zehendherrn aigentlich daran gebüren möchte.
Ebd.
139, 34
;
140, 6
;