teilbrief,
der
;
-s/-e
.
›Urkunde über eine Besitz- bzw. Erbteilung‹;
zu  3,  1.
Syntagmen:
den t. aufrichten, die teilbriefe sagen
;
nach einhaltung des teilbriefs, laut der teilbriefe
;
nach der teilbriefe sage
.

Belegblock:

Leisi, Thurg. UB
8, 415, 20
(
halem.
1399
):
Waͤr, daz ich oder min erben ain múli weltint machen in dem wydengarten, so mugent wir ain wuͦr machen zuͦ dem wasserfluss zuͦ der múli naͮch der alten tailbrief sag.
Staub, Qu. Wien
3, 2, 2854, 11
(
moobd.
,
1417
):
das im mit furzicht und mit los an rechter tailung gegen Annen [...] gevallen ist nach innhaltung des tailpriefs, den er darumb hat.
Fuchs, Kart. Aggsbach (
moobd.
,
1441
):
Thaillbrief der Fleischesserin erben, unterschiedliche haͤuser unnd guͤetter betr(effend).
Rintelen, B. Walther
113, 16
(
moobd.
,
1552
/
8
):
wan kein Thailbrief aufgericht wierdt / und doch die beschechne Thaillung mit Zeugen oder in ander Weeg bewisen weden möchte, so ist es so vill und nicht weniger, als ob ordenliche Thailbriefe verhanden weren.
Vock, Urk. Hochst. Augsb.
953, 27
;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 520, 13
;
Staub, a. a. O. ; ; ;
3, 2, 2751, 7
;
2825, 16
;
Öst. Wb.
3, 939
f.;