teidigung,
die
.
›Verhandlung; Schlichtung, Vermittlung‹; selten auch das Ergebnis hiervon: ›Vergleich, Abkommen‹;
zu  236.
Bedeutungsverwandte:
vgl. (
die
2.
Syntagmen:
etw. in einer t. unterreden
;
die freundliche / gütliche
(mehrmals)
t
.

Belegblock:

Schultheiss, Achtb. Nürnb. 1132c,
17
(
nobd.
,
1397
):
Als nun andre frumme Edelleut [...] sich besorgt, daß man gegen ihren Haußern dergestalt auch procedirn würde, haben sie solches durch gütliche Taidigung unterkummen.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
15. Jh.
):
Und in der ersten taidigung het markgraf Albrecht 13 tausent man im veld ee er ab sagt.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
Darnach gab er seinen glaubigern allen, denen er zuͤvor schuldig gewesen, auch den neuen glaubigern, allen halb gelt in ainer thädigung.
Leidinger, V. Arnpeck (
moobd.
,
v. 1495
):
Hernach ward die sach zbüschen baiden tail durch di kayserlich majestat zu frid gestellt, darin etbo vil tadigung hunz auf des reichstag zu Kölen gar vertragen.
Knape, Messerschmidt. Bris.
27, 21
;
UB Zug
381, 101
;
Piirainen, Stadtr. Sillein
163, 21
;