taxe,
die
,
seltener (vor allem wmd.)
tax,
der
;
–/-n
(für
taxe
).
Vereinzelt erscheint auch
taxa
.
1.
›(von Rechts wegen vorgenommene) Schätzung; Festsetzung von Kosten usw.‹.
Syntagmen:
etw. auf die t. schätzen
.

Belegblock:

Goldammer, Paracelsus
2, 59, 13
(
1531
/
34
):
allen kosten des ganzen lands, so darauf gangen, gesumiert und das malter auf denselben tax geschätzt.
Müller, Nördl. Stadtr. (
schwäb.
,
1488
):
ob ainem ain hauptsach mit urtel zuͤgetailt und der schäden geswigen wurd, söllt von derselben schäden wegen nit appellieren, sonder der tax beim richter gewarten.
2.
›Steuer, Abgabe‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.
Syntagmen:
eine t. anschlagen / setzen
;
an der t. zalen
;
die gemeine / hohe / schwere t
.

Belegblock:

Oorschot, Spee. Trvtz-N.
119, 30
(
wmd.
,
1634
):
Wer wil nun vberdencken, | Was hoch, vnd schwären Tax | Der Welt sie
[die Bienen]
jährlich schencken, | An Hönig, vnd an Wachs?
Toeppen, Ständetage Preußen
4, 529, 24
(
preuß.
,
1456
):
Nach mancherley fuͤrschlaͤgen und vieler handlung seind sie endlich zu rathe worden, und haben eintrechtiglich dieselbe bezahlung mit einer gemeinen taxe begriffen.
Thunert, Ständetage Preußen ;
Rechn. Kronstadt
2, 84, 12
;
115, 20
;
Lippert, UB Lübben 2, 152, a.
16
;
Schirmer, Kaufmannsspr. .
Vgl. ferner s. v.  1.
3.
›Zahlung, Gebühr‹; im einzelnen z. B. ›Siegelgeld, Schreibgebühr‹ usw.
Syntagmen:
t. des briefes / tages, der strafen
.

Belegblock:

Buch Weinsb. (
rib.
,
1572
):
Ob die ordnong des vil reisens uff richztage und sunst ein tax des tags, der personen zerong und uffrustong zu machen, wie in den Nederlendischn stetten.
Kollnig, Weist. Schriesh.
228, 24
(
rhfrk.
,
1618
):
vors ander die sieglung und deren tax belangend.
Laufs, Reichskammergo.
122, 30
(
Mainz
1555
):
im fall sie sich der tax halben miteynander nit vereynichen möchten, [...] cammerrichter und beisitzer darin nottürftigs einsehens haben und nach befindung der sachen sollich tax moderiren.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 15, 25
(
schwäb.
,
1574
):
Tax von zeugen. [...] von jedem zeugen, da die parteyen außlendisch sein, dem amptman sechzehen pfenning gegeben würdt.
Laufs, a. a. O.
115, 14
;
274, 8
;
Gehring, a. a. O.
3, 492, 34
;
499, 9
;
592, 9
;
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
274, 40
;
Reithmeier, B. v. Chiemsee .
4.
›Gebührenordnung, Abgabenordnung‹.
Syntagmen:
eine t. machen
;
t. und ordnung
.

Belegblock:

Chron. Magdeb. (
nrddt.
,
1565
/
6
):
Ordnung und tax des kauffs ist in der belagerungk gesatz und gehalten wie folgt, auch alle wege zimlicher weise zubekomen gewesen fast bis ans ende.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 132, 36
(
schwäb.
,
1625
):
also haben meine g. herrn [...] nachfolgende tax und ordnung gemacht.
Ebd.
3, 588, 37
;
589, 1
;
Mell u. a., Steir. Taid. .