taschenrichter,
der
.
›bestechlicher Richter‹;
zu
1
 1,  1.

Belegblock:

Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
vnser Amptlewt vnd Richter soͤllen in peynlichen sachen niemant kein geltbuss auflegen [...] vnd nit den geniess vnd das gelt, als der Taschenrichter gewonheyt ist, zu suchen.