tafelrecht,
das
.
›an der Speisetafel geltendes Recht‹;
zu  3, (
das
5.

Belegblock:

Rudolph, Qu. Trier (
mosfrk.
,
1593-94
):
Das geld, so ihnen einzufordern befohlen, getreulich einheben und den verkäufern hand reichen, damit keine klage über sie komme, das tafelrecht erhalten und befördern, der stadt gerechtigkeit treulich einhalten.