tabak,
tobak,
der
;
-s/–
.
– Seit A. 17. Jh. belegt.
›aus den Blättern der in Amerika beheimateten Tabakpflanze hergestelltes Genußmittel‹; speziell: ›in ein (Mais-)Blatt eingerollte, getrocknete Tabakblätter zum Rauchen‹.
Zur Tabakpflanze:
Marzell
3, 316
 ff. und 5, 561.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
t. rauchen / trinken
›rauchen‹
/ verkaufen
;
der fremde / rauchende / verbotene t
.;
die einfur des t
.
Wortbildungen:
tabakrauchen
(a. 1670),
tabaksblat
(a. 1723),
tabakschmauchen
,
tabaksgeld
(a. 1765),
tabakshändler
(a. 1765),
tabaktrinken
(a. 1618).

Belegblock:

Lappenberg, Fleming. Ged. (
1636
):
Der rauchende Tabak wird dieses zeugen müssen, | der uns umbnebelt ganz.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen (
halem.
,
1762
):
Insonderheit wird ihme [dem inspector] anbefohlen, auf die einfuhr fremden verbottenen weins, brantenweins, tabaks und salzes [...] zu achten.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 808, 30
(
schwäb.
,
1610
):
es solle niemand in einem stadel taback rauchen oder mit blossem liecht umbgehen.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1615
):
in gleichem soll keiner kein taback in keiner scheuren noch stall vil weniger in keiner cammer trincken.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1763
):
Das tobackschmauchen in stellen und stadeln ist verbotten unter 12 schiling pfenning straff.
Lau, Qu. Neuß ;
Kollnig, Weist. Schriesh.
167, 10
;
167, 11
;
Wintterlin, a. a. O. ; . 1; ;
Winter, Nöst. Weist. ;
Schmeller/F.
1, 577
;
Öst. Wb.
4, 18
.