täter,
der
;
-s/-Ø
.
1.
›Straftäter, Verbrecher‹;
vgl.  2.
Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .
Syntagmen:
den t. examinieren / peinigen
;
der böse t
.

Belegblock:

Allg. Schau-Buͤhne (
Frankf.
1699
):
Die Freunde der Ertoͤdeten erregten den Poͤbel / welcher die Thaͤter heraus haben [...] wolte.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Sprechen wir schöpfen zu Leiptzk vor recht: Hansen Richters freunde umb den mort an ime begangen den egenanten Casper Morgenstern mitsampt seinen brudern als vor teter und Paul Holpener vor einen volger desselben mordes.
Sachs (
1563
):
Der richter peschicket den detter, | Der forcht sich und kam dester speter.
Rauwolf. Raiß ([
Lauingen
]
1582
):
Dise
[Richter]
haben alle peinliche sachen vnder sich / examinieren vnnd peinigen die Thaͤter vnd beklagte / vmb jrer missethat vnd vbertrettung willen.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
1523
):
Wo auch iemant ainen täter wissendlich behauset, beherberget oder ainicherlai furschub tuet [...], gegen denselben sol mit ebengleicher straf gehandlt werden.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
, Hs.
17. Jh.
):
So ainern etwaß an vahrenter haab gestollen würdt, das soll er dem gericht alsbald ansagen, wo und wan daß beschechen ist, damit der richter dem thäter nachzustellen wisse.
v. Tscharner, Md. Marco Polo
61, 7
;
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
154, 11
;
Franck, Decl.
332, 2
;
Dinklage, Frk. Bauernweist.
31, 43
;
Merk, Stadtr. Neuenb. ;
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
163, 22
.
Vgl. ferner s. v.  3,
2
 2, ,  4,  2.
2.
›Ausführender einer Handlung‹;
vgl.  1.
Gegensätze:
.
Syntagmen:
t. des gesetzes / wortes
;
der freundliche t
. ›Wohltäter‹.

Belegblock:

Sachs (
1560
):
Auff beidem teil ist euch von nöten | Ir lieben gmahl, brüder und vetter, | Daß ir einandr seit freundlich thetter.
Bell, G. Hager
29, 1, 5
(
nobd.
,
1593
):
lieben brüeder alle zu mal, | seit detter des worths klar, | vnd nicht Hörer alleine.