streif
I
der
;
-(e)s/–
;
zu
mhd.
streif
›Streifzug‹
();
die Belege unter Ansatz 2 lassen auch den Ansatz
streife
(
die
) zu.
– Obd.
1.
›mit
brand
1,
plündern, raub, verheren, verwüsten
einhergehender, teils als gerechtfertigt vindizierter Streifzug, Beutezug umherziehender Gruppen, Banden; obrigkeitlich organisierter, militärisch ausgetragener Feldzug gegen Eindringlinge, Friedensstörer u. dgl.‹; die Grenzen zwischen obrigkeitlicher Organisation eines
streifes
und Banden-, Raub-, Beutezügen sind fließend; vgl. I, 2.
Bedeutungsverwandte:
1; vgl. , , .
Syntagmen:
einen s. fürnemen / tun / melden / erfaren, js. s. brechen
;
ein s
. [wohin]
geschehen
;
jn. in einem s. niedermachen, jn. um einen s. ansuchen
;
der s. der gartknechte
;
der härte / starke / unbefugte s
.;
der misverstand des streifs wegen
.
Wortbildungen:
streifbüchse
eine Feuerwaffe.

Belegblock:

Sachs (
Nürnb.
1563
):
Die wurden auch von in erstochen, | Und ward ir streiff mit gwalt gebrochen.
Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1585
):
Als sich auch zum dritten etwas irrung und mißverständ des straifs der [...] gartknechten wegen erhalten, also das herr grave Joachim zue Fürstemberg vermaint, selbiger straif gehör irn gnaden alleinig zuo, dargegen aber Überlingen vermelt, in irn nidern gerichten mitzuͦstraifen befüegt zuͦ sein, sohieruf diser punct also entschaiden: wann die von Überlingen künftigerzeit straif fürzuͦnemen vonnöten zuͦ sein erachten, sollen sie iro gnaden umb ain gemainen straif ansuochen.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1490
/
1500
):
da kamen die von Rotwerczweil an sie und erschußen ir wol 1000 ze tod mit eitel straifpüchsen.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
Wie nun die feindt für Ulm lagen und das geschrai, sie würden ein straif an Bodensee thuen, do [...].
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 551, 53
(
schwäb.
,
1582
):
wollen wir unsern oberamptleuten noch weiter ufferlegt haben. [...], notturftige straiffen zu roß und fueß fürzunemen.
Klein, Oswald
13, 21
(
oobd.
,
1427
):
Wie wol ich mangen herten straiff | ervaren hett.
2.
›Fischernetz‹; motivierbar als ›Netz, das man über Fischgewässer streift‹; vgl. I, 1.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1589
):
die straifen mag man ziehen vierzehen tag vor der escherigen mitwochen und nit früer. [...]; darnach in der vasten [...] und nach dem hailigen ostertag soll man kaine straifen mer ziehen [...]; und mögend die Überlinger fischer [...] mit iren straifen von Goldbach dem See nach ufhin biß gehn Nußdorf [...] ziehen.