2.
›Strafe, Bestrafung unterschiedlicher Art und Höhe, die von befugter Seite jm. gegenüber als Reaktion auf unterschiedliche strafbare Handlungen ausgesprochen und / oder vorgenommen wird‹; konvers dazu: ›Strafe, die j. aufgrund einer solchen Handlung zu erleiden hat‹; zu
3. Als strafbar gelten Verstöße aus dem gesamten privaten und sozialen Verhaltens- und Handlungsbereich, z. B. (teils katalogartig)
1;
2,
1;
2;
3;
4,
1;
2,
(
der
)
1;
2,
hexerei
, Alltagsvergehen wie Feldfrevel, Zahlungsversäumnisse, Nichtbeachtung von Fristen, Ausbleiben bei Vorladungen, auch das Unterlassen der Züchtigung von Kindern (aus falsch verstandener elterlicher Liebe). Voraussetzungen solcher Handlungen sind das
böse
(s.
, Adj.,
6;
7),
(
das
)
1;
2;
3. Teils besteht ein spiegelnder Zusammenhang zwischen Verstoß und Strafart, darunter Verstümmelung, Gefängnisstrafe, finanzielle Bußen (damit offen zu
4), Einziehung des Besitzes. Zur Bestrafung befugt sind z. B. der
,
1, die
2, oft ein allgemeines
(Indefinitpronomen)
1;
3. Als Betroffene erscheinen
1,
1;
2,
2,
,
1 und wieder das allgemeine
1
1.
Phraseme:
bei strafe
›unter Androhung von Strafe‹ (z. B.
etw. gebieten / verbieten, jm. jn. abspenen
);
alle strafe ist aus
›jede Strafandrohung geht ins Leere‹.
Syntagmen:
eine s. verschulden / aufrichten / annemen / erwarten / auflegen / auflassen
›aufheben‹
/ einstellen / nachlassen / miltern / ringern / erkennen
›aussprechen‹ (vom Richter gesagt),
eine s. leiden
(z. B.
um seine büberei
),
eine besondere s. setzen
(z. B.
auf jede verwirkung
),
das übel keine s. haben, eine s. grösser befinden als das verbrechen
;
die s
. (Subj.)
brüderlich / hoch / manigfaltig / milte sein
;
etw
. (Subj.)
keine s. sein
;
der s
. (Gen.obj.)
vergessen, jn. der s. erlassen, sich der s. weigern, sich der s. halben wissend halten
;
sich der s
. (Dat.obj.)
wiedern
;
werke durch s. erzwingen, j. in die s. fallen, in der s. stehen, in den strafen die masse überfaren, jn. in die s. erkennen, mit s. gegen jn. verfaren, den bösen weren, jn. von der s. quit / ledig sprechen, der frevel sich vor der s. verbergen, j. sich wieder eine s. setzen, jn. zur s. füren, js. geld zur s. nemen, etw. zur s. am hals tragen
›etw., das man jm. zugefügt hat, als dauernde Last mit sich tragen‹;
die s. des leibes / lebens
›Todesstrafe‹,
die s. des elendes
›der Verbannung‹,
die s. des herzen
;
die harte / leibliche / strenge / scharfe / schwere / verdiente s., ˹die aufrürische / ungehorsame s
.˺ ›der Aufruhr‹ / ›der Ungehorsam‹ (mit mixtura verborum: Verschiebung von der Strafe auf ihren Grund).