strafe,
die
;
-Ø/-n
, auch
.
– Zur Sache (mit Bezug auf das Mittelalter):
Lex. d. Mal.
8, 196-201
.
1.
›freundliche, belehrende bis kritische Stellungnahme e. P. gegenüber einer anderen; Verweis, Tadel, Schelte‹;
vgl.  1.
Phraseme:
ane / sonder strafe
›in aller Höflichkeit, ohne jeden Tadel‹.
Bedeutungsverwandte:
 2, ,  3, , .
Syntagmen:
die / eine s. aufnemen / leren
›aus Tadel etw. lernen‹,
die s. (nicht) erkennen, (nicht) an jm. anwenden
;
strafen
(Subj.)
in der sünde stat haben
›ihren Ort in der Sünde haben‹;
j. der s. nicht gedenken, mit nicht
›keineswegs‹
erkennen
;
j. ane s. genesen, die kinde ane s. gehen lassen, etw. für eine s. erkennen
›als Kritik ansehen‹,
geld jn. von s. erretten
;
die s. der blindheit / narheit / torheit
;
die s. mit worten
;
die freundliche s
.

Belegblock:

Gille u. a., M. Beheim
98, 161
(
nobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
her adel, wie gar kumstu fun | deinem manlichen elend, | Das du der straff und plag mit nicht | erkennen wilt dy dir peschicht.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
245
(
Nürnb.
1517
):
Es ist auch nichts anders, darinn vermanung und straffen stat haben, dann die sünd und ergernus der kleinmütigen.
Koppitz, Trojanerkr. (Hs. ˹
noschweiz.
,
15. Jh.
˺):
Vil gar on alle strauffe | Sprach der ritter lobes wertt: | [...].
Lemmer, Brant. Narrensch. Vorr.
2
(
Basel
1494
):
Zuͦ nutz vnd heylsamer ler / vermanung vnd ervolgung der wyßheit / vernunfft vnd guͦter sytten: Ouch zuͦ verachtung vnd straff der narheyt / blintheyt yrrsal vnd dorheit / aller staͤt / vnd geschlecht der menschen: [...] gesamlet zuͦ Basell: durch Sebastianū Brant.
Ebd.
6, 5
:
Von ler der kind. | Der ist in narheyt gantz erblindt | [...] | Das er sie [kyndt] loß jrr gon on straff.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
510
(
Genf
1636
):
Straffe / scheltung/ Reprehension reprehensio.
Rot
288
(
Augsb.
1571
):
Ah oder ach / nach Teutscher Art / wirdt nach bewegung menschliches anmuͦts [...] gebraucht / als [...] inn verlangen. Jn freundtlicher straff / als / Ach lieber was zeuchst du dich.
Ebd.
332
:
Obiurgation, Scheltung / handlung / wort / straff / auffhebung / fürrupffung.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Das gelt errettet manchen schalck vnd balg / von straff vnd spot.
Niewöhner, Teichner
100, 3
(Hs. ˹
moobd.
,
1360
/
70
˺):
Ein vraw dw sol gehorsam wesen | irem mann, wil si genesen | an straff und an sleg.
Mieder, Lehmann. Flor.
735, 26
;
Fischer, Brun v. Schoneb. ; ; ;
Kurz, Waldis. Esopus ;
Perez, Dietzin
1, 45, 15
;
Lemmer, a. a. O.
42, 3
;
111, 32
;
Niewöhner, a. a. O.
10, 49
;
2.
›Strafe, Bestrafung unterschiedlicher Art und Höhe, die von befugter Seite jm. gegenüber als Reaktion auf unterschiedliche strafbare Handlungen ausgesprochen und / oder vorgenommen wird‹; konvers dazu: ›Strafe, die j. aufgrund einer solchen Handlung zu erleiden hat‹;
zu  3. Als strafbar gelten Verstöße aus dem gesamten privaten und sozialen Verhaltens- und Handlungsbereich, z. B. (teils katalogartig)  12,  1234,  12, (
der
12,
hexerei
, Alltagsvergehen wie Feldfrevel, Zahlungsversäumnisse, Nichtbeachtung von Fristen, Ausbleiben bei Vorladungen, auch das Unterlassen der Züchtigung von Kindern (aus falsch verstandener elterlicher Liebe). Voraussetzungen solcher Handlungen sind das
böse
(s. , Adj., 67), (
das
123. Teils besteht ein spiegelnder Zusammenhang zwischen Verstoß und Strafart, darunter Verstümmelung, Gefängnisstrafe, finanzielle Bußen (damit offen zu 4), Einziehung des Besitzes. Zur Bestrafung befugt sind z. B. der ,  1, die  2, oft ein allgemeines (Indefinitpronomen) 13. Als Betroffene erscheinen  1,  12,  2, ,  1 und wieder das allgemeine
1
 1.
Phraseme:
bei strafe
›unter Androhung von Strafe‹ (z. B.
etw. gebieten / verbieten, jm. jn. abspenen
);
alle strafe ist aus
›jede Strafandrohung geht ins Leere‹.
Bedeutungsverwandte:
 8,
1
 2,  4,  3, , .
Gegensätze:
 1.
Syntagmen:
eine s. verschulden / aufrichten / annemen / erwarten / auflegen / auflassen
›aufheben‹
/ einstellen / nachlassen / miltern / ringern / erkennen
›aussprechen‹ (vom Richter gesagt),
eine s. leiden
(z. B.
um seine büberei
),
eine besondere s. setzen
(z. B.
auf jede verwirkung
),
das übel keine s. haben, eine s. grösser befinden als das verbrechen
;
die s
. (Subj.)
brüderlich / hoch / manigfaltig / milte sein
;
etw
. (Subj.)
keine s. sein
;
der s
. (Gen.obj.)
vergessen, jn. der s. erlassen, sich der s. weigern, sich der s. halben wissend halten
;
sich der s
. (Dat.obj.)
wiedern
;
werke durch s. erzwingen, j. in die s. fallen, in der s. stehen, in den strafen die masse überfaren, jn. in die s. erkennen, mit s. gegen jn. verfaren, den bösen weren, jn. von der s. quit / ledig sprechen, der frevel sich vor der s. verbergen, j. sich wieder eine s. setzen, jn. zur s. füren, js. geld zur s. nemen, etw. zur s. am hals tragen
›etw., das man jm. zugefügt hat, als dauernde Last mit sich tragen‹;
die s. des leibes / lebens
›Todesstrafe‹,
die s. des elendes
›der Verbannung‹,
die s. des herzen
;
die harte / leibliche / strenge / scharfe / schwere / verdiente s., ˹die aufrürische / ungehorsame s
.˺ ›der Aufruhr‹ / ›der Ungehorsam‹ (mit mixtura verborum: Verschiebung von der Strafe auf ihren Grund).
Wortbildungen:
strafbuch
,
straffällig
.

Belegblock:

Mieder, Lehmann. Flor.
734, 4
(
Lübeck
1639
):
wer Sund vnnd schand straffen kan / laͤsts aber boͤßlich stehen an / derselb in der straffe selbsten steht.
Luther, WA (
1522
):
das die werck sind zweyerley. Etlich erzwungen durch straff, oder außgereytzt durch genieß und lohn.
Koller, Reichsreg. Albr. II.
137, 37
(
1438
/
9
):
die auch gegen den lantgerichten oder ander ymand icht verwerket oder verschuldet hetten straffe oder peszrung, so sy in die egenanten hewser [...] komen.
Lau, Qu. Neuß (
rib.
,
1546
):
der burger burgerliche und peinlige straif belangend, ordnen und wollen wir, das [...].
Köbler, Ref. Wormbs
105, 18
(
Worms
1499
):
so der Raub odʼ diebstal gross were. straffe des lybs.
Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Strefflich. Schuldig. Straffwirdig. Bußfellig. Strafffellig. Peenfellig. Jn schwere peen oder straff verfallen.
Perez, Dietzin
1, 132, 24
(
Frankf.
1626
):
wenn ein Weibsperson von dem Scharpffricher auff dem offenen Platz zur Straff gefuͤhret wird / hoͤrt man [...].
v. d. Lee, M. v. Weida. Spigell
85, 28
(
omd.
,
1487
):
Denn iúngst kinder gemeinlich von nÿmantt wollen straffe leÿden vnd aús eÿgener boßheitt súndigen.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
49, 28
(
nobd.
,
1503
):
und wo das also veracht, magk der vaut solhs bej straff der herschaft busß gebitten.
Kohler u. a., Peinl. GO Karls V. (o. O.
1532
):
dieselbenn Richter [...] sollen darumb nach gestallt vnnd gelegenheit der vberfarung [...] straff vnnd abtrag leiden.
Sachs (
Nürnb.
1556
):
die zeitlich straff | Wert Hainrich auch nit aussen bleiben, | Der solich unglück an halff treiben.
Pfeiffer-Belli, Murner. Kl. Schrr.
6, 40, 2
(
Straßb.
1520
):
Wen geistlich stadt der straff vergessen So sol der weltlich das ermessen.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1369
):
it. 18 ß d. umb daz strauffbuch.
Ebd. (zu
1548
):
so wolt Jr mt. [...] hiemit alle zunften [...] abgethan, alle derhalben ferrer zuͤsamenkunft und versamblung bei straff leibs und lebens abgestelt [...] haben.
Ebd. (
1544
/
5
):
mutwill, freffel, verfortailungen und alle laster sich vor der straff mit nichten verbergen (können).
Brandstetter, Wigoleis
195, 41
(
Augsb.
1493
):
es ist leider alle straff
[z. B. gegen das
vergeweltigen
]
auß. wann die soliches solten straffen. die verschulden selbs aller meyst.
Gilman, Agricola. Sprichw.
2, 174, 2
([
Augsb.
]
1548
):
Man muͤß den boͤsen weeren / mit harter straff / und mit ernsten schlegen / die man fület.
Rauwolf. Raiß
41, 16
([
Lauingen
]
1582
):
Die Türcken haben auch auff jede verwurckung [...] sondere gesetzte straffen / alß für die Dieb vnd Rauber den Galgen / für die Verraͤter die Pfaͤlung / für die Todschlaͤger die enthauptung.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
da der ungehorsamb auf angedeute gelegenhaiten sich der straf waigern wolte.
Ebd. (
17. Jh.
):
gegen denselben will man mit straff offentlich und noch ungnaden mit anspanung des prangers [...] verfaren.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
545, 1231
;
Köbler, a. a. O.
339, 9
;
Oorschot, Spee/Schmidt. Caut. Crim. ;
v. Keller, Ayrer. Dramen ;
v. Birken. Erzh. Österreich ;
Koller, Ref. Siegmunds ;
Wyss, Luz. Ostersp.
9805
;
Rennefahrt, Statut. Saanen ;
ders., Zivilr. Bern ;
Gilman, a. a. O.
2, 154, 35
;
Barack, Zim. Chron. ; ;
Haszler, Kiechels Reisen ;
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
218, 9
;
Baptist-Hlawatsch, U. v. Pottenst.
232
;
Dertsch, Urk. Kaufb.
120, 24
.
3.
in einigen schwach belegten tropischen (am ehesten metonymischen) Verwendungen begegnet
strafe
in den Bedeutungen:
a) ›Gefängnis, Gewahrsam e. P.‹;
b) ›strafwürdiges Verhalten‹;
c) ›Gebiet, das man in rechtlichem Besitz hat‹; am ehesten anschließbar an 2.
Bedeutungsverwandte
c):
1
(
die
1.

Belegblock:

zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
241
(
Nürnb.
1517
):
[der kleinmütig] sündet sovil dest freier, ie mer er sihet fürnemlich die öbern in derselben straf verharren
[zu b].
Edlib. Chron. (
ohalem.
,
um 1500
):
also dz nach gelegenheit der sach die von zürich bin jr sträff vnd jr gewerde sölend bliben
[zu c].
Chron. baier. Städte. Regensb. (
noobd.
,
1531
):
hat man angefangen dy zwen thürn bei sant Clarn und bei der hiltzen brucken, zwo pürgerlich straff darein ze machen
[zu a].
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
347, 22
(
moobd.
,
1538
):
sollen dieselben mit vorwissen aines burgermaisters und rath in die burgerlich straff verschafft werden
[zu a].
4.
›Geldstrafe, Buße, finanzielle Auflage‹ (jeweils anlässlich kleinerer Vergehen oder Versäumnisse); als Spezialisierung zu 2 auffassbar.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Phraseme:
bei (der) strafe
›im Falle von Bestrafung, bei Androhung einer Buße‹; vgl.  3.
Bedeutungsverwandte:
 3,
1
 4,
1
 2, , ; vgl.  2.
Syntagmen:
eine s. anlegen / diktieren / zalen, auf etw. setzen, jm. eine s. zueigen, von jm. eine s. zeihen
;
was die s. sei
›wie hoch die Buße sei‹;
einer s. nachkommen
;
eine leibstrafe in geldpen / s. verwandeln, jm. wandel von einer s. tun
; [einen Betrag]
zu s. geben
;
die s. von einem fremden wort
(scherzhafter Vorschlag im Zusammenhang mit der Fremdwortkritik),
die eingenommene / halbe / ziemliche s
.;
der halbe teil der s
.;
x kronen s., x gulden zu s
.
Wortbildungen:
strafprovender
,
straftaxe
(a. 1582/90).

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
131, 29
(
rhfrk.
,
1525
):
so einer [...] ein stein werfen tete, gehört uff zent, rechtlich zu erortern, und die straff unserm gnedigen herrn pfalzgraven zu eigent.
Küther, UB Frauensee
412, 18
(
thür.
,
1540
):
Wurde aber [...] dieselb leibstraff in geltpeen ader straff verwandelt, so solte solch geltstraff halp Sachssen und halp Hessen gepuren.
Köbler, Ref. Nürnberg
79, 13
(
Nürnb.
1484
):
Doch mag er den halbenteil derselben straffe mit dem gelt darauf gesetz. abbringen.
Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1520
):
so ainer dem andern [...] vech in seine gärten tribt, was die straff si.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Welcher vsz armuͦt die straff vmb den fridpruch nit zalen mag / wie [...].
Schorer, Sprach-Verd.
43, 19
(
1643
):
so were nicht uneben / daß bey allen Gastungen / und Zusammenkunfften / die Leut einander eine gewisse Straff / von einem jeden frembden wort aufferlegten.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1562
/
4
):
welcher wyter in offne würtzhüser gieng on erloupt der oberkait, soll wider in halber straf ston, wie er die abdient hat, on alle gnad oder us dem land.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
5, 15
(
mslow. inseldt.
,
1569
):
Bey der śtraff vnd Bueß. der gedoPPelten loßung.
Weizsäcker, Graupn. Bergb.
112, 14
;
Merz, Urk. Wildegg
54, 42
;
Baumann, Bauernkr. Oberschw. ;
Mell, Steir. Weinbergr.
139, 12
;
Vorarlb. Wb.
2, 1332
.
Vgl. ferner s. v.  4, ,  24, (
die
3,
2
 7.
5.
›von Gott dem Menschen als Folge von dessen (z. B.) , , (
die
),  23 maßgerecht auferlegte Buße, Strafe‹; sie wird teils in sozialen Kategorien von
strafe
2 oder an deren Rändern gedacht, dann z. B.: ›als
strafe
deklarierte Last der Frau, gebären zu müssen‹, ›als
strafe
gesehene Krankheit‹, die Auflage, sich zu , viel zu  12,
wenig
zu
schlafen
; teils wird sie als höhere, übersoziale Gerechtigkeit semantisiert und z. B. auf ›religiöse Verdammnis‹ bezogen; mehrfach ›Bußleistung, erlösende Übernahme der Schuld des Menschen durch Jesus Christus‹ (in dieser Nuance auf 3b beziehbar); auch: ›Selbstkasteiung des Menschen‹ (s. u. Beleg
Asmussen
);
vgl.  4.
Gehäuft Texte der Sinnwelt ‚Religion / Didaxe‘.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld):
1
 3, I, 3,  8, (
das
3, (
die
48, , .
Syntagmen:
die / eine s. ausstehen / empfangen / fürchten, js. s. hinnemen, die gotlosen eine s. haben, jm. eine s. auferlegen / verkünden, j. s. an der aussetzigkeit gewinnen, got ˹jm. eine s. anzeigen / schicken, js. s. auf sich nemen, die s
. (zu
gebären
)
auf das weib gelegt haben˺
;
die s
. (Subj.)
überhand nemen, auf jm. liegen, in dem peste sein
;
der gotlose der s. nicht entgehen
;
in dem peste eine s. sein, die schuld mit s. ableinen, got etw. mit s. peinigen, jn. von s. absolvieren
;
die s. gottes, der helle pein, ewigen verdamnis, nach sünden
›Höllenqual entsprechend den Sünden‹;
die billiche / götliche / leibliche / zukünftige s
.;
die bekantnis der s
.
Wortbildungen:
strafzeichen
.

Belegblock:

Luther, WA (
1522
):
Das hat GOtt bey Strafe der ewigen Verdamniß verboten.
Ebd. (
1539
):
Ideo in consolationem dat omnibus nobis ein straffzeichen q. d. Lasse Deum umb sonst predigen und zeichen anbieten.
Ders. Hl. Schrifft.
Sir. 29, 26
(
Wittenb.
1545
):
EJn Gottloser / [...] / Der wird der straffe
[
Mentel
1466:
vngeng gehaissung
, Var. 1475
2
–1518:
schalckhafftig verheyssung
(Vulgata:
in promissionem nequa
); nd. Bibel um 1478:
ordel
;
Froschauer
1530:
Recht
;
Eck
1537:
gericht
]
nicht entgehen.
Rosenthal. Bedencken
18, 19
(
Köln
1653
):
daß sie [die Abgestorbenen] die jenige Nachlassung erhalten / welche sie allezeit gewuͤnscht haben: das ist / daß sie keine Straff mehr fuͤr jhre Suͤnden außstehen.
Jungbluth, J. v. Saaz. Ackermann
8, 3
(Hs. ˹
omd.
,
1465
˺):
Dem himel fride und lon nach tugenden, der helle pein und strafe nach sünden.
Mathesius, Passionale (
Leipzig
1587
):
er wird auch vnser Treger / vnnd nimpt beyde vnsere straffe vnd schuld auff sich.
Logau. Abdank.
170, 23
(
Liegnitz
1651
):
Die Gottlosen haben unter andren diese Straffe / daß jhr Gedaͤchtnuͤß außgerottet werde auff Erden.
Asmussen, Buch d. 7 Grade
371
(
nobd.
, Hs.
A. 15. Jh.
):
Hie gelust den menschen anders niht, | denne / daz er an sich selber ficht | mit unmeßigen straffen | vil peten, wenich slaffen.
Gille u. a., M. Beheim
82, 280
(
nobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
Sa uns dann got anwaiget | und kestiget umb unser sünd, | dy wir teglich wider in tünd, | der uns sein straff erzaiget.
Ebd.
164, 28
:
Maria, Moises swester, an | ausseczikait vil straff gewan.
Reichmann, Dietrich. Schrr.
142, 36
(
Nürnb.
1548
):
Den̄ Got hat auff das weybe / der sünden halb / dise straff gelegt / das sie inn schmertzen sol gebern.
Goedeke, P. Gengenb. (o. O.
1516
):
Wan̄ dir got sandt darumb
[um
eebruch
]
ein stroff, | So bist worlich ein tolles schoff.
Lauater. Gespaͤnste
70r, 12
(
Zürich
1578
):
muͤsse man flyssig gwaren / ob man in sinen worten / wercken / sitten vnd gebaͤrden gspüre / demuͦt / erkanntnuß vnd bekanntnuß der sünden vnd straaff / süfftzen / weinen / klagen.
Mollwo, Rotes Buch Ulm (
schwäb.
,
1418
):
das Got der herre uͥberfluͥssikait der hoͧchfart [...] mit straͧfe gepinget haͧt.
Gilman, Agricola. Sprichw.
2, 151, 13
([
Augsb.
]
1548
):
dieweil die Sünde überhand nimpt / so nimpt auch überhand die straffe.
Chron. baier. Städte. Regensb. (
noobd.
,
1553
):
Es war ein strauff hie im pesste, starb mier mein lieber son Asm, aber nicht an der pesste, er hett den weissen suntag und darvor getanzt und dreintrunkhen, das im lung und leber zerfarn was.
Oorschot, Spee/Seifert. Proc.
456, 23
;
Harms u. a., Alberus. Fabeln
29, 30
;
v. Keller, Amadis ;
Mathesius, a. a. O. ;
v. Keller, Ayrer. Dramen ;
Asmussen, a. a. O.
2239
;
Schade, Sat. u. Pasqu. ;
Reichmann, a. a. O.
132, 5
;
Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew. ;
Goldammer, Paracelsus
7, 170, 27
;
Wyss, Luz. Ostersp.
9989
.
Vgl. ferner s. v.  2,  1.
6.
›Strafe als vom sozialen Tatbestand der Bestrafung gelöstes Ordnungs- und Erziehungsprinzip; jeder menschlichen Gemeinschaft sowie der Beziehung zu Gott eigener Allgemeinbegriff‹; tropisch an 1 bis 5 anschließbar, aber auch als Seinsgröße eigenen Rechtes auffassbar; relativ schwach belegt.

Belegblock:

Anderson u. a., Flugschrr.
22, 4, 22
([
Erfurt
]
1525
):
So findt man yñ der heyligen geschrifft / keyn außtruͤcklich gesatz oder straff der selbigen. Aber man findet thatten / die so gleich wol [...] dẽgewalt des schwerds anzeigen.
Gilman, Agricola. Sprichw.
2, 64, 6
([
Augsb.
]
1548
):
Wann kain straffe were / So fresse ain mensch das ander.
Bastian u. a., Regensb. UB
412, 14
(
oobd.
,
1374
):
ez suͤllen zu aller pen, di vor geschriben stet, uͤber uns gên alle die fluͤche, di got geret hat und di geschriben stent im puͤche der straffe.