stollensteuer,
die
.
›Gebühr, Beisteuer zur Unterhaltung oder Weiterführung eines Grubenstollens‹;
zu  2,  1.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Ermisch, Sächs. Bergr. (
osächs.
,
1509
):
welicher von wegen seiner tzechen stollenstewer, schachtstewer, wassergelt, bergkforderung, vierden pfennigk [...] von sich gibt.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
152, 2
(
omd.
,
1554
/
1633
):
Wo aber mit handarbeit nicht nutzlich kan gebauen werden, do ist stollensteuer und andere steuer zu nützlichen orten zugelaßen, doch das niemandt auß gunst befristet werde.
Weizsäcker, Graupn. Bergb.
183, 23
(
osächs.
,
1532
):
Auch sollen die gwerken, die den erbstollen treiben ader bauen, den zechen, die den stoln steuer ader zubus geben, helfen.
Bretholz, Liechtenst. Herrsch.
197, 2
(
smähr. inseldt.
,
1414
):
Schichtmeister der stollenörter und stollen, die von vorligenden zechen sollensteuer haben, geben alle rechnung verzeuchnus ins ambt.
Weizsäcker, a. a. O.
103, 34
.