stollenrecht,
das
.
›Gesamtheit der Rechtsregelungen zum Bau und zur Unterhaltung von Grubenstollen einschließlich der Finanzierungsregelungen‹; als Metonymie: ›Abgabe zur Unterhaltung des Stollens‹;
zu  2, (
das
45.
Bedeutungsverwandte:
 1234.

Belegblock:

Ermisch, Sächs. Bergr. (
osächs.
, Hs.
15. Jh.
):
Von stollenrechte. Nu dy gewerken varn iren stollenhoupt vor sich. Wy verre sy komen mit yrem vordirsten lichtloche, vor deme und vor yrme stollenhoupte mag sy nymand getwingen wedir czu buwen noch czu lyene widir iren willen.
Ebd. (
1487
):
Sobalde aber sie so vil silber machen, das sie eynichen oberlauft haben, sollen sie von stund wie ander gewinhaftige gruben yren zehinden und stollenrecht unabbruchlich geben.
Veith, Bwb. .