stollengerechtigkeit,
die
;
-Ø/–
.
›das auf Grund besonderer Mutung und Verleihung erworbene Recht zum Betrieb eines Stollens von einem bestimmten Ansatzpunkt aus in das vorliegende Feld‹ (so das Glossar der u. a. Ausgabe
Löscher
);
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
116, 18
(
omd.
,
um 1559
):
Da aber ein erbstollen seine gebuhrliche erbteufe hat, ercz hiebe und silber machte, davon ist er berckmeister und geschwornen, sofern er es mit seiner stolngerechtigkeit hohe und weite gehauen, kein vormesgelt zu geben schuldig.
Ebd.
128, 23
:
Wen einer ercz hiebe innerhalb seiner stolngerechtikeit und in eins andern stollns gerechtikeit seine fodernis hette.
Ebd.
129, 3
:
feld, da ein ander die stolngerechtigkeit hat.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1545
):
vor vorkauft bley ung. fl. 1321 g. 25, von stollngerechtickeit am Scholzenberge ung. fl. 23 g. 47 h. 6.