stilstand,
der
.
1.
s.  2.
2.
s.  4.
3.
›Stille, Ruhe (bei Versammlungen)‹; zu  2; am ehesten hier anschließbar die im für das späte Frnhd. reich belegte und fein ausdifferenzierte Verwendung als „Ausdruck der evangelisch-kirchengemeindlichen Verwaltung“ (einschließlich tropischer Gebräuche).

Belegblock:

Peil, Rollenhagen. Froschm.
103, 1900
(
Magdeb.
1608
):
Widrumb ein stillstand ward getroffen / | Das man vberall Niemand hoͤrt.
Ebd.
558, 1632
:
Der wincket allen mit der Hand / | Das man hielt einen stillestandt / | Vnd zuhoͤret was man da sagt.
4.
›kurzes Einhalten, Anhalten der Stimme (bei einer Verszäsur); vorübergehende Einstellung der Bergarbeit‹;
vgl.  3.

Belegblock:

Schottelius. HaubtSprache (
Braunschweig
1663
):
DEr Abschnitt oder die Cæsur ist ein Abzug oder Stilstand im mitten des Verses / wenn man bey Lesung oder Abmessung des Reimes / ein wenig stille helt.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
107, 32
(
omd.
,
um 1559
):
Da er [berckmeister] aber alsbalt zum grunde nicht kommen kan, mag er wol beiden theilen biß aufs besichtigen ein stilstandt gebiten.
5.
›Waffenstillstand, Unterbrechung einer militärischen Auseinandersetzung‹; auch: ›Unterbrechung einer persönlichen Auseinandersetzung, eines Rechtsstreits‹;
vgl.  3.
Bedeutungsverwandte:
 4, ; vgl.  4, ,  3,  4, ,  7.
Gegensätze:
1
 12, .
Syntagmen:
einen s. anstellen / begeren / beschliessen / gebieten / machen
;
der s. erfolgen
;
die parteien zum s. bringen
;
4 tage s
.;
der s. der waffen
.

Belegblock:

v. Ingen, Zesen Rosenw.
116, 8
(
Hamburg
1646
):
zaͤnkereien und kriege / auf welchen durch vereinigung unserer herzen stilstand und fried erfolge.
v. Keller, Amadis (
Frankf.
1571
):
Dessen man von stund an den König Arban verstendigt, mit welchen der stillstandt, [...], vnd ferner fünff Tag angestellt vnd beschlossen waren.
Ders., Ayrer. Dramen (
Nürnb.
1610
/
8
):
Der Krieg hat wol vier tag stillstand.
Allg. Schau-Buͤhne (
Frankf.
1699
):
Graf Fuentes [...] brachte die Partheyen erstlich zum Stillstand / hernach zum Vergleich.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
, Hs.
1. H. 16. Jh.
):
wan der richter oder ambtman von gerichts und obrigkait wögen fridt und stillstant pudt.
Vgl. ferner s. v.  6.