stiefschwester,
die
.›Stiefschwester, halbbürtige Schwester‹ oder ›nicht leiblich verwandte weibliche Person, die durch Eheschließung eines oder beider Elternteile in einem Schwesterverhältnis zum Kind anderer Eltern steht‹; auch ütr. auf Sachverhalte, denen man die angenommenen Eigenschaften der Stiefschwester zuschreibt;
zu .
Gehäuft Rechtstexte.
Belegblock:
Also sint dy ersten tochter met der andern frouwen yrer stiffmutter, unde yren stiffswestern umbe des vorstorbin mannes, yres vater, gelaßin gutter zcweytrechtig worden.
blib iemer in disem covente diser vorgesprochener tugende und huͤt dich vor der stiefswester, der annemlicheit und vor eigener minne.
were das der abgestorben / nit allein recht bruͤder / vnd schwester kind / von vatter vñ muͦtter / sonder ouch stiefbruͤder vnd stieffschwestern verliesse / So haben die gemelten bruͤders kind den vorgang / vnd werden stiefgeschwüstrigt gentzlich vßgeschlossen.
Voc. Teut.-Lat.
ff ijv
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