steuerbar,
Adj.
1.
›abgabe-, steuerpflichtig (von Personen und liegenden Gütern, auch Ämtern)‹;
zu  1.
Obd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
, ; vgl. , , ,  1, , , , ; oft im Orientierungsfeld mit ,  2, ,
1
 3,  1, , , die weitere Untertanenpflichten bezeichnen.
Gegensätze:
; vgl. .
Syntagmen:
j
. (z. B.
die untertanen
) / [Wirtschafts- und Rechtseinheiten, z. B.
die müle, das dorf
]
s. sein, der herschaft / stat s. sein
;
jn. s. machen
;
die steuerbare vogtei, das steuerbare gut / lehen / eigen
.

Belegblock:

Mon. Boica, NF. (
nobd.
,
1. H. 15. Jh.
):
daz gantz dorff [...], sie geben der herschaft guͤlte oder nicht guͤlte, sind gen Rote stewrper, vogtber, gerichtper, dinstper.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen (
halem.
,
1412
):
das wir den obgenempten berg [...] zuͦ einer alppe gemacht han fuͥr stuͥrbar guͦt in allen dem rechten.
Maaler (
Zürich
1561
):
Steürbar / Der steür vñ schatzung gaͤben muͦß. [...]. Steürbare vogtey / Die zinß od’ steür muͤssend gaͤben.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 456, 33
(
schwäb.
,
1574
):
Es sollen auch unser jetweders underthonen [...] getrew, gehorsam, bottbar, steurbar, raißbar, gerichtbar, dienstbar, satzbar und gewertig sein.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
A. 16. Jh.
):
yederman, frauen und man, die in der herrschaft sitzen, die steurbar, dienstbar und vogtbar alltag sind.
Geier, Stadtr. Überl. ;
Graf-Fuchs, a. a. O. ; ;
Gehring, a. a. O.
3, 44, 22
;
633, 27
;
Wintterlin, a. a. O. ;
Rot
357
;
Vgl. ferner s. v. .
2.
s.  4.