statut,
das
(meist) /
die
(vereinzelt);
-(e)s
(für
das
)/
-en
, auch
; auch lat. Flexion.
›Gesamtheit aller Rechtsregelungen, die von dazu befugten Instanzen erlassen und für eine Gemeinschaft unterschiedlicher Art, darunter politische Herrschaftsgebilde, Städte, Gerichtsbezirke, Orden, Zünfte, für gültig erklärt und von diesen bei Strafe eingehalten werden müssen‹; auch: ›einzelne Rechtsregelung‹;
Zur Funktionsgeschichte: ff.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
 4,  1, ,  1,  1,  2,  2,  10,  3, , (
die
1,  1,  12.
Syntagmen:
das s. aufrichten / machen / setzen / verkünden / bestetigen / halten
;
sich mit statuten peinigen, etw. durch s. ordinieren, durch ein s. setzen / ordnen, das [...], etw. in einem, durch ein s. verbieten
;
das s. des fürstentums / gerichtes / stiftes, der herschaft
;
das alte / neue / geistliche / geregulierte s
.;
die kopie der statuten, inhalt / laut des statutes
.
Wortbildungen:
statutenvertrag
(a. 1603/29),
statutieren
(a. 1612).

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
2, 115, 19
(
preuß.
,
1439
):
und hat laszen lezen dy copie der statuten, dy der meister von Dutschen landen von unserm hern homeister fordert.
Schöpper (
Dortm.
1550
):
LEX. Gesetz Satzung ordnung statut.
Chron. Köln (
Köln
1499
):
dat vele minschen sint die die goetliche gebot, geistliche statuten und keiserliche gesetze wissen.
Köbler, Ref. Franckenfort
3, 22
(
Mainz
1509
):
Das alles sol bescheen lut vnd jnhalt diser vnser reformacion / ordenung / statut / vnd gesetze.
Ders., Stattr. Fryburg, Titel (
Basel
1520
):
Nüwe Stattrechten vnd Statuten der loblichen Statt Fryburg im Pryszgow gelegen.
Laufs, Reichskammergo.
151, 14
(
Mainz
1555
):
und nach redlichen erbaren und lendischen ordnungen, statuten und gewonheyten der fürstenthumben, herschaften und gericht, [...] gleich zu richten.
Sachs (
Nürnb.
1530
):
Derhalb er weißlichen regiert, | All ding vernünfftig ordiniert | Durch ordnung, gesetz und statut | Zu erhaltung gemaines gut.
Rot
352
(
Augsb.
1571
):
Statut, Beschluß / das so geordnet vnnd gemacht ist / steiff vnd stet zuhalten.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 751, 14
(
schwäb.
,
1580
):
Stattutta und ordnungen (so) järlichen in vogtgerichten verkündt und gehalten werden soll(en).
Wopfner, Bauernkr. Tirol
38, 22
(
tir.
,
1525
):
dieweil an etlichn orttn oder gerichtn statŭt sein, on etlichen lanndßrecht, [...], das sŏlchs abgethan [...] werde.
Helbig, Qu. Wirtsch.
1, 56, 23
;
Köbler, Ref. Wormbs
281, 7
;
300, 4
;
330, 14
;
ders., Ref. Franckenfort
56, 14
;
Wendehorst, UB Marienkap. Würzb.
312, 11
;
Goldammer, Paracelsus. B. d. Erk.
48, 25
;
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern ;
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. ;
Spiller, Füetrer. Bay. Chron. ; ;
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
179, 13
;
Vgl. ferner s. v. , .