statsteuer,
die
;
-Ø/–
.
– Rechts- und Wirtschaftstexte.
1.
›Steuer, die das Reich oder ein Territorium von einer Stadt erhebt‹;
zu (
die
3,  1.

Belegblock:

Koller, Reichsreg. Albr. II.
53, 1
(
1438
/
9
):
und haben [...] demselben Hartung den vorgenanten maiestatbrief und die egenant unser und des reichs statsteuer zu Lubeck gnediclich bestetig, vernewet und confirmirt.
Ebd.
82, 34
:
die [tausent gulden] uns und dem reich von ewer statstewr jerlich in unser cammer gefallen sollen.
Mon. Boica, NF. (
nobd.
,
1. H. 15. Jh.
):
400 gu̇ldein geben dy von Kreylszheim jerlichen zu gewonlicher statsteẇr.
Uhlirz, Qu. Wien
2, 1, 1594, 3
(
moobd.
,
1404
):
dass ihm die
statsteurer ze Wienn
308 ℔ 5 sh. 10 dn., die ihm Herzog
Wilhalm auf derselben steur verschafft hat
, ausbezahlt haben
.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
1523
):
geben sonst dhain gewondlich statsteur noch gerichtsgelt, haben weder meut noch furfart.
Uhlirz, a. a. O. .
2.
›Steuer, die die Stadtobrigkeit von den Einwohnern einer Stadt erhebt‹;
zu (
die
3,  1.

Belegblock:

Uhlirz, Qu. Wien 2, 2, 3353, 6; (
moobd.
,
1450
):
dass Kunrat Phuntimaschen, Hainrich Enczevelder, baid des rats, Philipp Kraukker und Larenz Swancz, burger hie zu Wien, diezeit innemer der statsteur daselbs, ihnen zu der Stadt Handen 7387 ℔ 60 dn., das die gewondlich statsteur vom phunt 8 dn. das ganz nagstvergangen 49. jar getragen hat, [...] ubergeben habent.