statknecht,
der
;
–/-e
, auch
.
›Bediensteter einer Stadt, zuständig für Polizei-, Gerichts-, Botendienste u. ä.‹;
zu (
die
3,  5.
Syntagmen:
den s
. [wohin]
schicken, jm. den s
. [für Polizeidienste]
leihen
;
der s. fürgebieten, das schwert ausziehen, jn. angreifen / büssen / pfänden
;
dem s. jn. überantworten, dem s. befelen, zu [...]
.
Wortbildungen:
statknechtenampt
.

Belegblock:

Joachim, Marienb. Tresslerb. (
preuß.
,
1401
):
2 m. eyme stadknechte vom Elbinge, der eyne last birs brachte.
Luther, WA (
1531
?):
so der Richter oder Stadknecht umbgehet und einen Buͤrger buͤsset oder pfendet.
Ebd. (
1537
):
das denen, so nicht bezaleten, der Stadknecht und Landrichter ins hauss geschickt wurde.
Ebd. (o. J.):
Denn wen einer ein Marktmeister oder stadtknecht ist, damit man ihn kend, so tregt er ein messer an der seyten.
f Alberus
c jr
(
Frankf.
1540
):
Præco, curio. ein außruͤffer. i. statknecht. Bibactes. ein schreyer.
Ebd.
Ii ijv
:
Præco, der etwas auß des rhats befelh offentlich verkundigen muß.
Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Buͤttel. Rahtsbott. Gerichtsbott oder Gerichtsknecht / der das Gericht zusammen beruͤfft / die Partheyen zitiert ec. Werden an etlichen enden Stattknecht / Gemaine Voͤgt / Vnderamptleut / Geschworne Gerichts oder Rahtsknecht / Fronbotten vnd Pedellen genannt.
Mylius (
Görlitz
1577
):
Appatitor Stadtknecht / Diener.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Wie dem Stattknecht siner relation gegloubt werden sol.
Maaler (
Zürich
1561
):
Stattknaͤcht / Weybel oder ein herrenknaͤcht / portner. [...]. Stattknaͤchtenampt.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1561
):
ist er in der kirchen von den statknechten angriffen und für den herrn burgermaister in sein haus gefuert worden.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Sylla schickt dahin den statknecht und nachrichter, der solt Marium richten.
Köbler, Ref. Wormbs
108, 29
;
ders., Stattr. Fryburg ; ;
Schmidt, Frankf. Zunfturk. ;
Opel, Spittendorf ;
Bergner, Urk. Kahla ;
Nyberg, Birgittenkl.
1, 415, 26
;
Vgl. ferner s. v.  3, , .