stamholz,
das
.
›als Bauholz verwendbares, gerade gewachsenes Holz‹; wohl auch: ›Stammholz im Gegensatz zu Astholz‹ (welch Letzteres als Brennholz dient);
vgl.
1
 12.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
215, 31
(
rhfrk.
,
1606
):
eines jeden jahrs gleich einem jeden gemeindsmann den stammholz zu geben pflichtschuldig.
Ermisch u. a., Haush. Vorw.
242, 31
(
osächs.
,
1570
/
7
):
das mehr nutzes vom schlag- als vom stammholze zu gewarten.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
17. Jh.
):
dass sich kainer unterstehen solle, wan er gleich uberfluß an holz hat, ainiches stämelholz [...] ohne vorwissen [...] des verwalters zu schlagen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 485, 40
.