revocieren,
V.;
aus
lat.
revocāre
›jn. wieder, erneut (vor Gericht) rufen; zurückrufen, zurückziehen; widerrufen‹
(
Georges, Neub.
2, 4178
).
– Belege seit dem 16. Jh.
1.
›jn. erneut rufen, vorladen, herbeizitieren‹.
Bedeutungsverwandte:
, , .

Belegblock:

Rot
348
(
Augsb.
1571
):
Reuocirn, Wider ruͤffen / einem herzu ruͤffen / wieder hollen.
2.
›etw. zurückrufen, in Erinnerung rufen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  12.

Belegblock:

Stoltzius, Chym. Lustg. (
Frankf./M.
1624
):
Was verflossen / ich [Der Philosophus] revocir, | Was gegenwertig / weiß ich mir: | Was zukuͤnfftig ist / seh ich wol.
3.
›etw. widerrufen, rückgängig machen, zurücknehmen, revidieren‹.
Bedeutungsverwandte:
 1, ; vgl.  5.
Wortbildungen
revocation
›Widerruf‹ (dazu bdv.: ; vgl. ).

Belegblock:

Köbler, Ref. Franckenfort
50, 26
(
Mainz
1509
):
Woͤllẽ ir das solchs alles vnkrefftig / vñ als zuͦ betrug der gleubiger reuocirt vñ widʼrüfft sol werdẽ.
Sachs (
Nürnb.
1523
):
Kurtzum er [Luther] solt nun revocirn | Und wolt doch niemand disputirn | Mit im und in zum kätzer machen.
Sudhoff, Paracelsus (
1530
):
das sie [aufrürische secten] nicht werden bestendig bleiben in irem ersten fürnemen, werden sie wie die ror bewegen, in die revocation abtreten.
Rot
348
(
Augsb.
1571
):
Reuocirn [...] sein eigne Lehr vnd bekandtnus widerruͤffen / sein meinung widerumb aͤnderen.
Laufs, Reichskammergo.
250, 9
;
Rot
348
;
Schulz/Basler
3, 424
.