rentkamer,
die
;
-Ø/–
.
›Institution, Behörde der Finanzverwaltung‹; je nach kontextueller Spezifizierung z. B. als herrschaftliche Verwaltungseinrichtung, vorwiegend jedoch: ›Stadtkasse, städtische Finanzbehörde zur Verwaltung und Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben‹;
zu
1
, 5.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
; vgl. 3, , 1, , , 1, 2.
Syntagmen:
etw. der r. folgen / werden
›zufallen‹;
jn. auf die r. küren, einen teil des tagelons auf der r. holen, j. den rentmeistern auf der r. aufwarten, j. ämpter in die r. nemen, jn. in die r. schicken / setzen, geld in die r. bringen, die pein
›Geldstrafe‹
in die r. bezalen
;
die r. der stat
;
die schulden der r
.

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
5, 592, 39
(
preuß.
,
1517
):
daneben hetten auch s. f. g. nicht underlaszen etzliche ampt in s. g. rentkamer zu nemen.
Dat nuwe Boych (
rib.
,
1396
):
dat eme der Rait ernstlichen beuall, dat he dat gehauen gelt weder in die Rentkamer brengen vnd leueren seulde.
Ebd. :
des dageloyns eyns deils vp der Rentkamern gehoilt wart.
Lau, Qu. Neuß (
rib.
,
1637
):
Ich N. globe und schwere, [...] den Hern Rentmeisteren uf der Rentcamer ufwarten, denselben in allen Befelchen Folge leisten und ahm fleissigsten dero Rentcammer Schulden inzumahnen.
Köbler, Ref. Wormbs
361, 7
(
Worms
1499
):
der halb teil des gefunden gelts oder schatzes dem hern des grunds. vnd der and halb teil vnser Stat Erario oder Rentcamer folgen vnd werden
(soll).
Vgl. ferner s. v. 1.