regierung,
die
;
-Ø/–
.
1.
›Herrschaft, Herrschaftsmacht, Herrschaftstätigkeit; obrigkeitliche Leitung (eines Territoriums)‹; in Abgrenzung zu 2 eher bezogen auf die Herrschaftsausübung durch einzelne (adlige) Personen, wie z. B. durch einen
herzog, könig, keiser
; mit klassifizierenden Attributen speziell: ›(Art und Weise der) Herrschaftsausübung‹; metonymisch auch: ›Herrschaftszeitraum‹;
Seit E. 15. Jh.
Phraseme:
die einige regierung
›Alleinherrschaft‹.
Bedeutungsverwandte:
(
der
) 5, 1; 2,
2
4, 1; 2, 3, 2.
Syntagmen:
die r. annemen / erwecken / versäumen, jm. die r. auftragen / zulegen
;
js. r
. (Subj.)
glükselig werden, wären, sich enden, die r. jm. angeerbt werden
;
j. an die r. kommen, bei js. r. eine reise tun, j. in die r. treten, jm. in der r. nachfolgen, nach r. streben, jn. wegen strenger r. bezichtigen, unter einer r. sein
;
die r. des eigentums / erbes, des heiligen römischen reichs
;
die gewaltsame / glükliche / selige / strenge / weltliche r
.;
die zerstörung der r
.
Wortbildungen:
regierungssache
›Angelegenheit einer amtierenden Regierung‹ (a. 1578; dazu bdv.: ).

Belegblock:

Mieder, Lehmann. Flor.
855, 12
(
Lübeck
1639
):
Vnterthanen bezuͤchtigen offt vnbillich jhre Obrigkeit wegen strenger Regierung / do sie mit jhrer vngehorsamen trutzigen vnnd rebellischen widerwertigkeit solche erwecken.
Holland, H. J. v. Braunschw. V. e. vngerat. Sohn (
Wolfenb.
1594
):
Negst dem wil ich meinem eltesten Sohn [...] die Regierung, vnd Land vnd Leute nach meinem Tode aufftragen.
Luther, WA (
1524
/
7
):
Der untergang der Kirchen und Religion und zerstoͤrung der Weltlichen Regirung findet sich denn, Wenn die Gottfuͤrchtigen Patriarchen, Prediger, Bischoffe [...], auch die Christliche Frome Koͤnige, Fuͤrsten und Tuͤchtige Regenten weggenomen werden.
Ebd. (
1546
):
Christus der HErr ist komen, und ist nu ein new Regiment worden, der Son ist nu erwachsen und sol nu selbs in die Regierung seines Erbes und eigenthums tretten.
Dünnhaupt, Werder. Gottfr. v. Bullj.
6, 9
(
Frankf./M.
1626
):
bey Regierung Heinrich deß vierten [...] ein Einsidel [...] Peter genant / ein Reise ins gelobte Landt [...] gethan.
Ebd.
14, 26
:
Fulconi folgte im Jahr 1142. sein Sohn Baldovvinus [...] in der Regierung nach.
Schein, NA
9, 11b, 16
(
Leipzig
1617
):
Thue E. F. G. hiermit Gott dem Allmechtigen zu langwiriger Gesundheit vnnd gluͤcklicher Regierung vnterthenig trewlichst empfehlen
(formelhaft).
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
203
(
Nürnb.
1517
):
so er die einig regierung des erdbodens erlangt, muesen die kind gots das ir verlassen.
Sachs (
Nürnb.
1531
):
Glückselig wirt all dein [christlich obrigkeyt] regierung, | Standhafft dein gwalt und gubernierung.
Wyss, Luz. Ostersp.
2683
(
Luzern
1583
):
Die regierung wirdt im [Jesus] zuͤgeleitt | Im huß Jacob in ewigkeit.
Vgl. ferner s. v. , 6.
2.
›Leitung, Leitungstätigkeit; Anführerschaft‹; ›(oberste) Verwaltung; Kontrolle, Führungsmacht‹; zu 2; im Einzelnen:
a) bezogen z. B. auf die leitende Verwaltung einer Institution (z. B. eines Klosters) oder einer Stadt; metonymisch auch: ›Verwaltungsbereich; einer Verwaltungseinheit zugehöriges Gebiet‹; speziell: ›Vormundschaft, Obhut (für eine Person)‹; auch ütr. auf die Steuerung und Kontrolle des Körpers durch den Menschen bzw. durch die den Himmelskörpern zugeschriebene, auf das irdische Leben einwirkende lenkende Kraft;
vgl. 2.
Syntagmen:
die r. haben / verwalten, der rat die r. haben, etw. keine r. an sich haben
;
j. sich auf die r. verstehen, jn. in seine r. nemen, etw. in der r. anrichten, j. in der r. geschikt / sorgsam sein, sich um die r. drängen, zu der r. untauglich sein, etw
. (Subj.)
zu der r. gut sein
;
die r. der rechten vernunft
(gen. subjectivus),
die r. der stat, des klosters, des gemeinen nutzes, der zeitlichen güter
(jeweils gen. objectivus);
die r. in der stat, mit allen ämptern / gliedern, über den markt
;
die gute / rechte r
.;
die stunde / zeit der r., die zugehörigen der r
.;
die last / mühe mit der r
.
b) mit Kennzeichnung durch entsprechende Attribute auf die Organisation der Verwaltungstätigkeit bezogen: ›(bestimmte) Regierungsform, Verwaltungsform‹.
Bedeutungsverwandte:
, 1.
Syntagmen:
die r. anrichten / halten
;
die r. der vornemsten in einer stat
;
die r. von geschlechten
;
die bürgerliche / freie / gemeine / neue / zunftliche r
.;
die verlassung der r
.

Belegblock:

Zu a):
Luther, WA (
1529
):
Also hat Moses geklaget, das er nicht koͤnne allein die last und muͤhe im Volck mit der Regierung ertragen.
Ders., WA Br. (
1541
):
das es nutzlich sey, das der Stifft furderlich mit einer Person, die den Bisschoflichen namen vnd Ampt habe, bestellet werde, Wie wol zu achten, das es zu anrichtung der Kirchen, auch sonst zur regierung gut ist, das die Leut wissen, an welchen sie sich halten sollen.
Bömer, Pilgerf. träum. Mönch (
rhfrk.
,
um 1405
):
So bistu [Leckerie], als mich das beducht hette, | Eine sache die keine regieronge | An ir hait, keine maße odir leronge?
Steer, W. v. Herrenb. Büchl.
313
(
pfälz.
,
1436
):
yedes mensch schuldig ist an zu rïchten jn rechter regirunge ein yglich gliedt des libes zu sinem werge, dartzu es geordent ist von got.
Thiele, Chron. Stolle (
thür.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
eyn rad hat alle regerunge in der stad ubir den margkt kouffs unnd vorkouffs, gewichte, die mass zu richten.
Küther, UB Frauensee
389, 21
(
thür.
,
1530
):
[auf die Bitte um
schrifftlichen bericht
]
gebe ich euch zu erkennen, das ich der zeit meiner regirung des closters [...] die berurten gehultz [...] fur des closters eigenthumb gehalden.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
224
(
Nürnb.
1517
):
[Die sich aber selbs für weis halten] sein [...] gehaßt leut und zu regierung oder verwaltung gemeins nutzes ganz untüglich.
Jörg, Salat. Reformationschr.
816, 12
(
halem.
,
1534
/
5
):
so sollend [...] wir von Zürch / uns hin für keyner herschaft so uns nüt angand / und da wir kein regierung
[›Verfügungsgewalt; Regierungsbefugnis‹]
hand / gar nüt an nen.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Die muͤttern / anen / vnd vranen
[›Urahnen‹]
/ so verr die in handlũg regierung vñ verwaltung / irer zytlichen guͤter geschickt vnd sorgsam [...] sind / die moͤgen als vormündin volle verwaltung über ire vnmundpare kinder [...] haben.
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
nach seinem todt nam hertzog Fridreich von Österreich, zw den zeitten Romischer kunig, den [...] iungen hertzogen Sigmund in sein regierung mit leib, guet und lanndt als lanng, das er vogtpor ward.
Thür. Chron.
5v, 28
;
Wagner, Erk. Ps.-J. v. Kastl
7, 41
;
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern ;
Sudhoff, Paracelsus ;

Zu b):
regierung der vornembsten in einer Statt / f. Aristocratie.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1544
/
5
):
es were der statt Rom [...] vil nützlicher und besser [...], kainen könig [...] mer zu haben, sonder dargegen ain gmaine, freie regierung [...] anzurichten.
daß ain erber rat [...] in diser [...] statt Augspurg [...] die zunftliche regierung mit allen glidern und ämptern [...] hinfüro zu halten [...] consentiere.
Vgl. ferner s. v. 4.
3.
›institutionalisiertes Gremium, das Herrschafts- und Leitungsaufgaben ausführt‹; anschließbar an 1 und 2.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
2
4, 2, (
der
) 5, 3.

Belegblock:

Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
Wie er [der kaiser] nun ein passaige gelesen, sprach er: „Butsch, die regierung ist ain narr“.
Rintelen, B. Walther
63, 2
(
moobd.
,
1552
/
8
):
so wierdt solliches Gelt für varunde Haab nit gerechnet oder geachtet, inmassen solliches von der Regierung vormallen verabschidt worden ist.
4.
›Regel, Regelung‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl. 5.

Belegblock:

Strauss, A. v. Villanova dt.
155r, 8
(
obd.
, Hs.
1421
):
In der regyrunge der gesuntheit so sollen alleyn die baden, dye sich nicht erbeyten.