rechtspruch,
der
;
-s/-e
+Uml., auch
.
›auf  2,  3e, folgendes Urteil, gerichtliche Entscheidung‹ (oft mit normativer Gültigkeit über den Einzelfall hinaus); auch: ›schriftliche Fassung eines Urteils; festgelegtes Recht‹;
vgl. (
das
515.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
einen r. annemen / erkennen / hören / loben / machen / setzen / sprechen / tun, jm. zuschicken, in geschrift verfassen
;
der r. geschehen, etw. ausweisen / innehalten, um etw. ergehen
;
jm. ein r. werden
;
sich eines rechtspruches vergleichen, beschwert bedünken
;
dem r. nachgehen, folge / genüge tun
;
auf einen r. folge / gebot heischen, etw. durch r. entscheiden, in einem r. etw. finden / melden, aufzug / ausflucht suchen, etw. mit einem r. um mishellung entscheiden, um einen r. bitten, etw. mit rechtsprüchen erfolgen
›erreichen‹;
der alte / ergangene / erstgetane / lezte r
.;
der r. der schöffen
;
der laut, die abschrift / anweisung / besagung / läuterung eines rechtspruches
;
inhalts des rechtspruches
.

Belegblock:

Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1480
):
da das eigentum dem kloster zustee nach lut alten rechtspruch darumb ergangen.
Köbler, Ref. Wormbs
32, 1
(
Worms
1499
):
wo etwan ein sach durch vrteil vnd rechtspruch entscheiden [were].
Ebd.
273, 23
:
Jn pfanden die einer mit rechtsprüchen erfolgt vnd an sich bringt soll auch die gemein Regel gehalten werden.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
237, 5
(
thür.
,
1474
):
Als ir uns umbe luterunge unnsers vorigen rechtspruchs zcu sprechen gebetin habit uff diße nachgeschrebin orteyln: Da habin dy von beyden partien beyde uff sollichen uwern rechtspruch folge unde geboth geheyschet.
Ebd.
300, 1
:
[Nigkel] hat sich erbotin, sollichem erstgethanen rechtspruche volge zcu thunde.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
man solle ime pillich des rechtspruchs eine abschrift geben.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
105, 1
(
nobd.
,
1475
):
Nun volgen die rechtspruch des dorfs.
Maaler (
Zürich
1561
):
Raͤchtsprucht (der) Raͤchtsatz oder gerichtsatz. [...]. Raͤchtsspruch / Durch welchen einer so ans gericht verklagt ledig wirt.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1528
):
Wiewol si in nach vermög des letsten rechtspruchs [...] ufgericht, des macht und gewalt hetten.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
165, 24
(
moobd.
,
1507
):
das diese urtail, so hiereinn verslossen, aus der schrann zu Khrembs [...] erledigt und ist des ain mans rechtspruch zu khrefften erkhant.
Ebd.
180, 2
(
1524
):
[das der richter] denselben rechtspruch in geschrift verfasse und den partheyen für gelesen werde.
Laufs, Reichskammergo.
254, 8
;
Kollnig, Weist. Schriesh.
178, 39
;
Grosch u. a., a. a. O.
104, 9
;
246, 26
;
275, 18
;
291, 33
;
328, 6
;
Kisch, a. a. O. ; ;
Uhlirz, Qu. Wien ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ;
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
25, 27
;
Vgl. ferner s. v.  2,  1,  6,  5, (V.) 3,  5.