rechtspruch,
der
;-s/-e
+Uml., auch -Ø
.›auf 2, 3e, folgendes Urteil, gerichtliche Entscheidung‹ (oft mit normativer Gültigkeit über den Einzelfall hinaus); auch: ›schriftliche Fassung eines Urteils; festgelegtes Recht‹;
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
einen r. annemen / erkennen / hören / loben / machen / setzen / sprechen / tun, jm. zuschicken, in geschrift verfassen
; der r. geschehen, etw. ausweisen / innehalten, um etw. ergehen
; jm. ein r. werden
; sich eines rechtspruches vergleichen, beschwert bedünken
; dem r. nachgehen, folge / genüge tun
; auf einen r. folge / gebot heischen, etw. durch r. entscheiden, in einem r. etw. finden / melden, aufzug / ausflucht suchen, etw. mit einem r. um mishellung entscheiden, um einen r. bitten, etw. mit rechtsprüchen erfolgen
›erreichen‹; der alte / ergangene / erstgetane / lezte r
.; der r. der schöffen
; der laut, die abschrift / anweisung / besagung / läuterung eines rechtspruches
; inhalts des rechtspruches
.Belegblock:
da das eigentum dem kloster zustee nach lut alten rechtspruch darumb ergangen.
wo etwan ein sach durch vrteil vnd rechtspruch entscheiden [were].
Ebd.
273, 23
: Jn pfanden die einer mit rechtsprüchen erfolgt vnd an sich bringt soll auch die gemein Regel gehalten werden.
Als ir uns umbe luterunge unnsers vorigen rechtspruchs zcu sprechen gebetin habit uff diße nachgeschrebin orteyln: Da habin dy von beyden partien beyde uff sollichen uwern rechtspruch folge unde geboth geheyschet.
Ebd.
300, 1
: [Nigkel] hat sich erbotin, sollichem erstgethanen rechtspruche volge zcu thunde.
man solle ime pillich des rechtspruchs eine abschrift geben.
Nun volgen die rechtspruch des dorfs.
Raͤchtsprucht (der) Raͤchtsatz oder gerichtsatz. [...]. Raͤchtsspruch / Durch welchen einer so ans gericht verklagt ledig wirt.
Wiewol si in nach vermög des letsten rechtspruchs [...] ufgericht, des macht und gewalt hetten.
das diese urtail, so hiereinn verslossen, aus der schrann zu Khrembs [...] erledigt und ist des ain mans rechtspruch zu khrefften erkhant.
[das der richter] denselben rechtspruch in geschrift verfasse und den partheyen für gelesen werde.
Laufs, Reichskammergo.
254, 8
; Kollnig, Weist. Schriesh.
178, 39
; Uhlirz, Qu. Wien ;
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
25, 27
;