rechtsaz,
der
;
rechtsatzes/rechtsätze
.
›in einem juristischen Verfahren relevantes Schriftstück‹ (allgemein); ›(in der Regel auf
klage
2,
antwort
2,
rede
3e; 9 und
wiederrede
folgender, schriftlich formulierter) Antrag auf Urteilsfindung in Rechtsangelegenheiten, vor Gericht vorgelegtes Rechtsbegehren in Form einer Klageschrift oder in Form einer darauf bezogenen Verteidigungsschrift‹; wohl auch: ›Schriftsatz, der eine Verfahrensverzögerung verursacht‹; resultativ: ›Urteilsspruch‹; im
Schweiz. Id.
(s. u.) tropisch: ›Gerichtstag‹ (a. 1565); im
Rwb
(s. u.): ›Gerichtskosten‹ (a. 1498/1501);
vgl. (
das
1315;  2.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
,  2, , .
Syntagmen:
einen r. eröfnen / tun / verziehen / vorbringen, hinten ansetzen
;
der r
. (z. B.
durch prokuratoren / redner / richter
)
beschehen / geschehen, die rechtsätze sich häufen
;
auf einen r. bedacht nemen / ratschlagen, bescheid geben, recht dingen / erkennen, ein urteil sprechen, jn. bis an einen r. anklagen, etw. in / mit einem r. begeren, mit einem r. hören, zu rechtsätzen kommen
;
der r. des klägers
;
der aufgelöste / endliche / geringe / schlechte / unnotdürftige / unnütze / vermeldete / wilkürliche r
.;
der verstand eines rechtsatzes, die erläuterung / sicherheit der rechtsätze
.
Wortbildungen:
rechtsatzung
1 ›Antrag einer Partei vor Gericht‹; 2 ›Rechtsordnung‹ (a. 1516).

Belegblock:

Köbler, Ref. Franckenfort
69, 17
(
Mainz
1509
):
dz die rechtsetze durch die geschwornen redener geschehen.
Laufs, Reichskammergo.
90, 26
(
Mainz
1555
):
nachdem bißher in geringen, schlechten rechtsetzen, als auf begerte dilation und termin etc., bedacht genomen und volgendts [...] darauf gerathschlagt worden, darauß gevolgt, daß sich dieselben geringen rechtsetz gehauft, [...].
Ebd.
98, 8
:
setzen wir, daß erstlich uff geringe rechtsetz, als ratione termini [...], die beisitzer jederzeyt solche relationes uber einen tag, [...] nit verziehen [sollen].
Ebd.
111, 5
:
So ordnen wir, daß fürhin jeglicher procurator sein prothocoll bey seinen gethanen pflichten besichtigen und keinen unnottürftigen rechtsatz thun [...] soll.
Köbler, Ref. Wormbs
46, 21
(
Worms
1499
):
Welche parthy aber der eegemelten condemnacion vor entlichem rechtsatz in irem fürbringẽ nit begert die solte darnach damit nit zu gelossen [werden].
Ebd.
103, 23
:
Wan einer syn schmach achtet [...] vñ in synem rechtsatz begert ym solich schmach abzulegen mit geldt.
Oorschot, Spee/Schmidt. Caut. Crim. (
Frankf./M.
1649
):
dz nach Meynung sehr vieler Doctoren dieses der rechte Verstand oben vermeltes rechtsatzes sey.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
82, 20
(
thür.
,
1474
):
Also der genante Bartel Rysener eher syner schulde eynen rechtsatcz vorbrenget unde fraget umbe recht.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Dhweil durch die schöpfen [...] auf beder partei zuletste ingefelte rechtsecze ein urtel gesprochen, [...]; und ist darumb mit seinem widerteil zu rechtseczen und urteiln komen.
Gagliardi, Dok. Waldmann
2, 87, 35
(
halem.
,
1489
):
als wir in raͧtswise [...] ir clag, antwurt, red und widerred und rechtsatzung in nachvolgender form volfuͤrt und getan habend.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1525
):
Also uf beider teil clag, antwurt und allen fürtrag und gethonem rechtsatz, nach der leng gnuͦgsam verhört, [...] so haben wir [gesprochen].
Roder, Hugs Vill. Chron. (
önalem.
,
1526
):
uff zinstag for liechtmess komend die riechter all ge Huffingen, und mornens an der mitwoch klagt man sy an bis an rechtsatz.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
die [besigelt brieff] sollen wir oder die Richter [...] mit vffgeloͤßtẽ rechtsatz hoͤren / wo ouch vns [...] beduchte not syn / moͤgen wir ampts halb den Rechtsatz hind ansetzen vnd wytter erfarung der sach haben.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1532
):
Ain ieglicher cleger oder antwurter mag in dem beschluß siner clag oder antwurt, red, widerred oder gegenred, doch vor entlichem rechtsatz, meldung thun.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1556
):
auf baider partheien wülkürlichen rechtsatz ist vom schulthaissen und ainem erbarn gericht [...] ainhelligclich [erkant worden].
Fuchs, Kart. Aggsbach (
moobd.
,
1492
):
Die benanten erbern leut hab ich an die schrann gesetzt durch besser sicherhait und erleutrung der rechtsecz, dasz dem rechten nicht entzogen wurdt.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1624
):
So sich ainer aines urtails beschwärt und will sich dës beruefen und davon auf seinen rechtsatz dingen.
Köbler, Ref. Franckenfort
76, 8
;
ders., Ref. Nürnberg
119, 14
;
Laufs, a. a. O.
91, 3
;
227, 4
;
Merk, Stadtr. Neuenb. ;
Müller, a. a. O. ;
Welti, Stadtr. Bern ;
Schib, Urk. Laufenb.
230
;
Vorarlb. Wb.
2, 683
.