rechtsame,
die
;
-Ø/-e
.
›Einzelrecht, Privileg, Vorrecht an etw., Berechtigung zu etw., Nutzungsrecht, Herrschaftsrecht über etw.; berechtigter Besitzanspruch auf etw.‹; metonymisch auch: ›mit einem Nutzungsrecht verbundene Abgabe‹; ›Rechtsordnung, in der die Einzelrechte niedergelegt sind‹; vgl. (
das
) 6.
Alem.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): 1, (
die
) 1, , (
der
) 6, 1, ,
2
5, 2, 2, 1; vgl. .
Syntagmen:
eine r. abtragen / haben (an etw.) / verkaufen
;
die r
. (Subj.)
der herschaft zugehören, jm. vorbehalten sein, eine r. sich auf alle erben erstrecken
;
jm. 5 pfund für eine r. geben, einen hof in einer r. kaufen, etw
. (Subj.)
sich wieder eine r. ziehen, eine ordnung sich wieder eine r. beweisen
;
die alte / gemeine / stiftliche / vorbehebte r
.;
vorbehebt eine r
.

Belegblock:

Rennefahrt, Statut. Saanen (
halem.
,
1397
/
8
):
Wir, die [...] grafen, behaben och uͥns selben, [...] vorbehept alle ander vol herschaft und rechtsami.
Ebd. (
1429
):
semlich gewerd und uffsatzungen sich gentzlich wider sin rechtsami und harkomenheit ziechen.
solich ordnungen und satzungen sich aber gentzlichen wider sin rechtsami und harkomenheitten bewisen.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen (
halem.
,
1430
):
sprechen wir, das semlich rechtsami und gewalt allein der herrschaft sol zuͦgehoͤren.
Ebd. (
1636
):
[söllend] solche rechtsame, besiz und nutzung der gemelten allmendt sich auf alle [...] erben [erstrecken].
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern (
halem.
,
1487
):
dass
unser stiftherrn [...] nit in soͤlicher macht sin, ir stattuten und stiftlichen rechtsame, die sich einem jeden insunders hundert Rinescher guldin gebuͥren abzuͦtragen.
Boner, Urk. Aarburg
132, 18
(
halem.
,
1519
):
[wellich nun] in dieselb unser herschaft, [...] (ziechen) [...], das die für sollich rechtsame und landtrecht den unsern [...] 5 pfund geben.
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
1539
):
so der lehenman sin rechtsame vnnd lehennschafft verkoufft.
Rennefahrt, Recht Laupen (
halem.
,
1578
):
erkhouffte höltzer, daran die gepürden nit gmeine rechtsame hand.
Merz, Urk. Wildegg
164, 8
(
halem.
,
1600
):
daß die fischer vnd wendlhüt in diserem gyeßen kein rächtsamme haben sollen, es wäre dann sach, daß [...].
Ders., Urk. Lenzb.
146, 36
(
halem.
,
1624
):
dann inen von Lentzburg alle andere rechtsame, als der einung vnd vertiggelt vorbehalten syn soll.
Rennefahrt, Recht Laupen ; ;
Merz, Urk. Lenzb.
32, 15
;
ders., Urk. Wildegg
38, 5
;
Müller, Alte Landsch. St. Gallen ;