rechtsame,
die
;-Ø/-e
.›Einzelrecht, Privileg, Vorrecht an etw., Berechtigung zu etw., Nutzungsrecht, Herrschaftsrecht über etw.; berechtigter Besitzanspruch auf etw.‹; metonymisch auch: ›mit einem Nutzungsrecht verbundene Abgabe‹; ›Rechtsordnung, in der die Einzelrechte niedergelegt sind‹; vgl. (
das
) 6.Alem.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
eine r. abtragen / haben (an etw.) / verkaufen
; die r
. (Subj.) der herschaft zugehören, jm. vorbehalten sein, eine r. sich auf alle erben erstrecken
; jm. 5 pfund für eine r. geben, einen hof in einer r. kaufen, etw
. (Subj.) sich wieder eine r. ziehen, eine ordnung sich wieder eine r. beweisen
; die alte / gemeine / stiftliche / vorbehebte r
.; vorbehebt eine r
.Belegblock:
Wir, die [...] grafen, behaben och uͥns selben, [...] vorbehept alle ander vol herschaft und rechtsami.
semlich gewerd und uffsatzungen sich gentzlich wider sin rechtsami und harkomenheit ziechen.
solich ordnungen und satzungen sich aber gentzlichen wider sin rechtsami und harkomenheitten bewisen.
sprechen wir, das semlich rechtsami und gewalt allein der herrschaft sol zuͦgehoͤren.
[söllend] solche rechtsame, besiz und nutzung der gemelten allmendt sich auf alle [...] erben [erstrecken].
dass
unser stiftherrn [...] nit in soͤlicher macht sin, ir stattuten und stiftlichen rechtsame, die sich einem jeden insunders hundert Rinescher guldin gebuͥren abzuͦtragen. [wellich nun] in dieselb unser herschaft, [...] (ziechen) [...], das die für sollich rechtsame und landtrecht den unsern [...] 5 pfund geben.
so der lehenman sin rechtsame vnnd lehennschafft verkoufft.
erkhouffte höltzer, daran die gepürden nit gmeine rechtsame hand.
daß die fischer vnd wendlhüt in diserem gyeßen kein rächtsamme haben sollen, es wäre dann sach, daß [...].
dann inen von Lentzburg alle andere rechtsame, als der einung vnd vertiggelt vorbehalten syn soll.