rechtfertigung,
die
;
-Ø/–
.
1.
›Rechtsfindung, Wiederherstellung bzw. Herstellung von Recht durch Austragung eines Konfliktes mit Hilfe gerichtlicher Instanzen, Rechtshandel‹ (allgemein); im Einzelnen (nicht immer klar trennbar, tropisch zumeist als Synekdoche anschließbar): ›Prozess, einzelnes Gerichtsverfahren, Urteilsfindung‹; ›zuständige Gerichtsinstanz‹; ›juristisch zu klärender Streitfall; Streitgegenstand‹; resultativ: ›Urteil, richterliche Entscheidung‹; ›Vollstreckung des Urteils; Hinrichtung‹; vgl. (
das
) 13; 14; 15; 1; 2.
Rechts- und Wirtschaftstexte, auch Chroniken.
Phraseme:
peinliche rechtfertigung
›Folter‹.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld):
2
, 3, ,
1
1, , , (
die
) 3, 2, 2; 3 (subst.); vgl. 1.
Syntagmen:
die r. ausfüren / örtern / verhüten / verziehen, für hand nemen, mit jm
. (z. B.
mit weibsbildern / unmündigen
)
fürnemen
;
die r
. (Subj.)
entstehen / ergehen, in verzug kommen, in einem gericht sein, vor dem richter hangen, vor js. herren beschehen
;
der r. abbruch / folge tun
;
j. in (der) r. schweben, in (die) r. wachsen
›hineinschlittern‹,
sich in r. einflechten, e. S. in r. handeln, ein handel in r. hangen, etw. in der r. versäumen, kosten in einer r. auflaufen, frevel sich in einer r. zutragen, gegeneinander in r. handeln, sich mit jm. in eine r. einlassen, j. mit jm. in einer r. stehen, jn. mit r. strafen, es mit der r
. [wie]
halten, eine sache zu r. kommen
;
die r. auf bekennen des täters
;
die langwierige / peinliche
(mehrfach)
/ scharfe / schwere r
.;
die aufenthaltung / endung / zeit der r
.

Belegblock:

Mieder, Lehmann. Flor.
629, 16
(
Lübeck
1639
):
Bedenck man nun in was Beschwernuß vnd Gefährlichkeit die jenige stecken / die sich in Rechtfertigung einflechten.
Köbler, Ref. Franckenfort
3, 19
(
Mainz
1509
):
Doch woͤllen wir den jhenen so ietzt in rechtfertigũg schweben hiemit nit benõmen noch zuͦgeeigent haben.
Ebd.
95, 2
:
das die jhenen so gegen einandʼ in rechtfertigung ire sachen vor vnd an des Reichs gericht alhie zu handeln haben [...] So ordenen [...].
Ders., Ref. Wormbs
33, 33
(
Worms
1499
):
er soͤlle der selben sach vnd rechtfertigung volg gethan [werden].
Ebd.
113, 25
:
So soͤlicher vßzüge einer oder mee in der ersten instantz odʼ rechtfertigung versumet [...] were.
Ebd.
350, 15
:
welher also angeclagt würde der soll in zyt derselben Rechtfertigung nit pynlich gefragt [werden].
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
156, 2
(
osächs.
,
1542
/
70
):
Wie es mit weibsbildern, unmundigen, sinlosen in rechtfertigung sal furgenomen werden.
Ebd.
189, 24
:
Das dritte teil der malefizsachen saget von peinlicher rechtfertigung.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1516
):
alle rechtvertigung, so sich zwischen den Nurmbergischen paurn zutragen, müssen vor inen geortert werden.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
So die missetat [...] erfunden wuͤrdet, So soͤlle es, der peinlichen frage halben vnd aller erkundigung, so zu erfyndung der warheit dinstlich ist, auch mit der rechtvertigung vff des tetters bekennen, gehalten werden.
So wuͤrden soͤlche richter [...] jrr gemacht, damit die rechtvertigung jr endung auff denselben endthafften rechttagen nit erreychen koͤnten.
Ders. u. a., Peinl. GO Karls V. (o. O.
1532
):
der anclager, – wa er die peinlichen Rechtfertigung nit ausfure oder dem rechten verfolgen wurde.
Welliche oberkeit allsdann jren Rathschlag dem Richter, vor dem solliche Rechtfertigung hanget, [sollt zuschickenn].
so man vff pitt des anclagers mitt enndtlicher peinlicher Rechtfertigung straffen will, soll das zuvor drey tage angesagt werden.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1491
):
Verzug sich aber solich tagsatzung und rechtvertigung lenger, also das es in zweien monaten den nechsten nit geendet [wurde].
Rennefahrt, Recht Laupen (
halem.
,
1488
):
[daß Groß]
wider billichs fuͥr uns betagt [...] hatt, [...] in allen kosten deßhalb uffgeluͥffen abtraͧgen und daͧrzuͦ der rechtvertigung zu Loupen [...] aͧn allen abbruch gestaͧn soll.
Ders., Staat/Kirche Bern (
halem.
,
1520
):
das darumb [allerley fraͤvel] vor unserm gnaͤdigen herren zu Costantz rechtsvertigung soͤlle beschaͤchen.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1525
):
[Diewil] aber dise rechtfertigung nit allein usserthalb des gotzhus gerichten, sonder usserthalb der Eidgnoschaft ergangen [...].
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
1539
):
der fraͤfflenn halb, die sich in rechtsferttigung zutragennt.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
so ein handel am gericht angefangen ist / vnd alda in rechtuertigung on geendet hanget / sol er [...].
rechtfertigung / f. rechtlicher Proceß.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1558
):
[haben wir] gar nit mit dem geringsten mit dem probst vom Creutz derenthalben in ainige weitere rechtfertigung uns einzuͤlassen.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
1568
):
sollen richter und rat jederzeit vleis furwenden, si [burger] nit in langwürige rechtfertigung wachsen zu lassen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1573
):
damit er sein clag ausfuer und die sach zu rechtfertigung kumen mug.
Laufs, Reichskammergo.
220, 32
;
Kollnig, Weist. Schriesh.
183, 37
;
Kohler u. a., Peinl. GO Karls V. ;
Bernoulli, Basler Chron. ;
Geier, Stadtr. Überl. ;
Müller, a. a. O. ;
Luginbühl, Brennwalds Schweizer Chron.
2, 53, 3
;
Jörg, Salat. Reformationschr.
319, 6
;
362, 3
;
Vorarlb. Wb.
2, 683
.
Vgl. ferner s. v. 2,
2
, 2.
2.
›Begründung, Verteidigung, Beweisführung, Überprüfung (einschließlich der Folter) mit anschließender Bestätigung der (juristischen) Rechtmäßigkeit einer Angelegenheit‹; dazu resultativ: ›Rechtmäßigkeit‹ (im auch auf Waage und Münze bezogen); hier anschließbar: ›bestätigtes Anrecht auf etw.‹ (a. 1462);
Bedeutungsverwandte:
vgl. 5, 3, 6.
Syntagmen:
r. leiden
;
die r. in e. S
. (z. B.
in gesazen / statuten
)
erwachsen
;
jm. etw. ane r. bleiben
;
die r. der wage, des handwerkes, der reichsmünzen / weiber
;
die färliche r
. ›Folter‹;
der eingang der r
.

Belegblock:

Luther, WA (
1539
):
Weil nu die marter und wuͤrgen im Kerker eine ferliche rechtfertigung ist [...] und on not nicht zu brauchen ist, denn offt unrecht da begangen wird.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
205, 18
(
thür.
,
1474
):
daz sye [formunde des hantwergkes] [...] alleyne zcu rechtfertigunge yres hantwergkes unnde zcu redelichem stande unde wesene yrer ynungen [...] met ym [geredt haben].
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1528
):
Welche alte gewerken aber inner vier wochen ir sambkosten nicht verlegen, derselben theile sollen dem lehenträger ohne alle ferrer rechtfertigung bleiben.
Goedeke, Fischart. Flöh Haz
3870
(
Straßb.
1594
):
Nun habt ir gar den ganzen klaiber | Von der rechtfertigung der waiber.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
DJewil in nachvolgenden gesatzen vnd statuten rechtvertigung erwachsen mag / vnd dañ das fürpieten oder die Citation / der ingang aller rechtvertigũg deßhalben formlich vnd wesenlich ist.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
die zeit hat sich also verkert und spreut sich dermassen, das die menschlich natur weder zucht noch straf, weder rechtfertigung noch reformirn mêr leiden mag.
3.
›Rechtfertigung durch Gott und vor Gott, religiöse Befreiung von Schuld und Sündenlast, Entsündigung und Heiligung, (konfessionell mit unterschiedlicher Gewichtung) durch Christi Heilstat, gute Werke, christliche Lebensführung‹; daran anschließend: ›durch vorausgegangene Rechtfertigung erlangte Fähigkeit zur Erfüllung der göttlichen Gesetze‹;
Vorwiegend Texte der Sinnwelt ,Religion‘.
Syntagmen:
got jm. die r. geben, in jm. volbringen
;
die r
. (Subj.)
ein mittel, eine gnade sein, nicht genug sein, zu [...]
,
die r. aus gnaden fliessen, nach guten werken beschehen
;
die r. des sünders, der boshaftigen, der gesetze
;
die gewisse r
.

Belegblock:

Luther, WA (
1521
):
wie auch Paulus sagt ad Corinth. ,Christus est iustificatio, redemptio‘ [...]. ,Christus ist unser rechtfertigung und erloͤsung‘.
Ebd. (
1524
):
Denn diss leben ist eyn solcher wandel, darynn man ymmerdar fort feret von glawben ynn glawben, von liebe ynn liebe, von gedult ynn gedult odder von creutz ynn creutz. Es ist nicht gerechtickeyt, sondern rechtfertigung, nicht reynickeit, sondern reynigung
(hier explizit auf die Prozesshaftigkeit bezogen).
Rosenthal. Bedencken
12, 12
(
Köln
1653
):
Viel weniger koͤnnen sie eine andere Kirch [...] zeigen / welche allerdings von der Gnadenwahl / von der Rechtfertigung deß Suͤnders / von der gegenwart Christi / von seinen Sacramenten [...] solche Lehr gefuͦrt [...] hab.
Kehrein, Kath. Gesangb. (
Bautzen
1567
):
Er hat auch durch sein Goͤttlich macht [...] | [...] | [...] vns gegeben, | Rechtfertigung vnd das ewig leben.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
33
(
Nürnb.
1517
):
die rechtfertigung, dodurch der ubertreter widerbracht werde zu der waren gehorsam gots.
Ebd.
37
:
Nach der boßhaftigen rechtfertigung folgt die großmachung derselben.
Ebd.
52
:
Dieweil aber die rechtfertigung ein gnad ist [...], und dann die verdienstnus Christi unser worden sein durch die gnad, demnach wirdet billich das ganz leben eins christen der gnad zugeeignet [...] wann der anfangk des werks des christenmenschen ist die fürsehung, das mittel die rechtfertigung, das end die glorificierung oder großmachung.
Warnock, Pred. Paulis
10, 13
(
önalem.
,
1490
/
4
):
Darumb daz die rechtvertigung der gesetzt in v́ns volbracht werde, so söllint wir nit nach dem flaisch sunder nach dem gaist wandlen.
rechtfertigung des Menschen vor Gott [...] Iustificatio hominis coram Deo.
Reithmeier, B. v. Chiemsee (
München
1528
):
daz zuo rechtfertigung nit gnuog ist, die wort Christi vnsers hailers zehoeren oder zelernen vnd zeglawben.
Dritte vnd gewisse rechtfertigung, die nach guoten werchen beschicht, flewsst aus goetlichen gnaden durch die sacrament.
zu Dohna u. a., a. a. O.
152
.
4.
›Bezahlung, Tilgung (von Schulden); Wiedergutmachung (einer Schuld)‹;

Belegblock:

Köbler, Ref. Nürnberg
64, 13
(
Nürnb.
1484
):
Von rechtuertigũg der Burgere von den gesten vmb schulde. xxxii. gulden landswerung nit vbertreffend.
Ebd.
364, 2
:
Von rechtuertigung der purgen gen den. die sie versetzt haben furzenemen.