reassumieren,
V.;
aus
mlat.
reassumere
›wiederaufnehmen‹
(
).
›ein Gerichtsverfahren nach einer Pause wiederaufnehmen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
3,
9.
Belegblock:
Laufs, Reichskammergo.
181, 29
(
Mainz
1555
):
So soll nach außgang des jars die sachen abermals [...] durch das bemelt keiserlich cammergericht in dem standt, wie sie vor [...] dem [...] commissari [...] gelassen were, reassumirt werden.