ratherre,
ratsherre,
der
;
-n/-Ø
.
1.
›Mitglied, Angehöriger eines Stadt-, Gemeinderates; gewählter oder ernannter Vertreter in der städtischen Selbstverwaltung‹;
vgl. (
der
57, zu  7.
Zur Sache:
Hrg
4, 169
 ff.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1,  1,  1, , .
Syntagmen:
die ratherren annemen / einschreiben / erkiesen / herumschicken / töten / wälen, im gefängnis haben, mit dem schwert richten, zu einem begängnis bitten
;
der r
. (Subj.)
obman sein, in das gericht, in den rat gehen, die ratherren schwören, bösewichte sein, etw. nicht leiden, ein pferd haben, dem evangelio hold sein, tugenden an sich haben, die schulen zergehen lassen, des gerichts / rates fleissig auswarten
;
dem ratherren fürbieten, etw. zuschicken, vermessene worte tun, den ratherren ein begängnis ansagen
;
von den
›durch die‹
ratherren von den fastnachthünern abgehen, jn. zu ratherren aufnemen
;
die gegenwärtigkeit der ratherren
;
die ratherren in stätten, mitsamt den dienern
.
Wortbildungen:
ratsherlich
›einem
ratsherren
zugehörig, gemäß‹.

Belegblock:

Luther, WA (
1529
):
da koͤmet sonst alle plage her, [...] das man sonderlich unter dem Bapsthum alle frembde und unbekandten un die Stedte zu Buͤrgermeister und Ratshern auff genomen.
Ja es thun die Ratherrn ynn Stedten und fast alle oͤberkeit auch also, Lassen die schulen zurgehen als weren sie der selbigen frey.
Ebd. (
1538
):
Es wollen itzt die Rotzherrn (solt sagen Rathsherrn) nicht leiden, das man predige, wie sie sauffen, rauben, stelen, schlemmen und demmen.
Schultheiss, Achtb. Nürnb.
90, 2
(
nobd.
,
1349
):
Semelrokk ist di stat verboten 1 jar 9 meil hindan darumb, daz er seit, ez weren di ratherren all versneit böswicht.
Mon. Boica, NF. (
nobd.
,
1. H. 15. Jh.
):
Zuͤ mercken, das von den [...] vaznachthuͤnern alle jar abget von dem pfarrer, fruͤmesser, den ratherren, richtern, amptleuten.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
ließ mein gnediger herr, der marggraf daselbst zur Newenstatt ainen burgermaister, etlich ratherren und ander uffrurig uffwidler [...] mit dem schwert richten.
Rennefahrt, Stadtr. Bern (
halem.
,
1386
):
und sol ietweder teil
[im Falle eines Rechtsstreites]
zwen dar setzen und sol ein ratzherre in ir stat obman sin.
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
E. 14.
/
A. 15. Jh.
):
vͥnser rätherren suͥllent sweren, daz ir ieglicher dis jares ein pherit habe in der gemeinde botschaft.
Koller, Ref. Siegmunds (Hs. ˹
Basel
,
um 1440
˺):
nuͦ ist gewoͤnlich, das all rotzherren sweren muͤssen, das billich ist dem rich, der stat und richen und armen gantz truw und nutz zuͦ schaffen.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
So ein Rats oder gerichtsherr / in Rat oder gericht oder daruß gat / so sol jm deßselben mals nit fürgepotten werden.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1537
):
hat ain ersamer rath [...] herumbgeschickt zum ersten zue ainem capitl ailf ratsherren.
Ebd. (
1544
/
5
):
ain erber rat nicht erachten künde, daß die erbere gmaind sie der eren und ratsherlichen wirdigkait so gwaltigklichen zu entsetzen [...] fug haben mög.
Mollay, Ofner Stadtr.
20, 3
(
ung. inseldt.
,
1. H. 15. Jh.
):
ratherren süllen an in habenn vnderr allen anderen tugenten Vier angel tugent.
Thiele, Chron. Stolle ;
Kisch, Leipz. Schöffenspr. ;
Wendehorst, UB Marienkap. Würzb.
327, 9
;
Bernoulli, Basler Chron. ;
Müller, Nördl. Stadtr. ;
Nyberg, Birgittenkl.
1, 201, 31
;
Vgl. ferner s. v.  3.
2.
›Mitglied eines (geschichtlichen) administrativen Gremiums; Person mit Obrigkeitsfunktion bzw. territorialen Machtbefugnissen‹, meist: ›Mitglied des römischen Senats‹; speziell auch: ›römischer Konsul‹; als Spezialisierung zu 1 auffassbar.
Phraseme
oberster ratsherre
›römischer Konsul‹ (dazu bdv.: ,  1).
Bedeutungsverwandte:
 2,  3.

Belegblock:

Luther. Hl. Schrifft.
Esr. 7, 14
(
Wittenb.
1545
):
Von mir ist befolhen / das alle die da freiwillig sind in meinem Reich [...] gen Jerusalem zu ziehen / das die mit dir ziehen / Vom Könige vnd den sieben Ratherrn
[
Mentel
1466:
ratgeben
; nd. Bibel 1478:
radeslude
]
gesand / zu besuchen Juda vnd Jerusalem.
Ebd.
Mk. 15, 43
:
am abend / dieweil es der rüstag war [...] kam Joseph von Arimathia / ein erbarer Ratsherr
[
Mentel
1466:
ein edeler vom hoff
; Var. 1475
1
:
ein edler haubtmann der kam von hoff
; nd. Bibel 1478:
decurion
]
/ welcher auch auff das reich Gottes wartet.
Gerhard, Hist. alde e
5637
(
omd.
,
um 1340
):
Antonii des ratheren hant | Menlich irstreit Egyptenlant.
Dasypodius (
Straßb.
1536
):
Apocleti
[Mitglieder des ständigen Ausschusses des ätolischen Bundes]
[...] Die fürnemen vnd ausserkießten vndʼ heymlichẽ radts herren.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1544
/
5
):
dise wurden von inen consules und obriste ratsherren oder burgermaister genant.
Seemüller, Chron. 95 Herrsch. (
oobd.
, Hs.
1. H. 15. Jh.
):
Do Rom gestanden was zway hundert vier und vierczig jare, machten die Römer Brutum zu ainem ratherren.
Thür. Chron.
8r, 6
;
Schmitt, Ordo rerum
113, 6
.
3.
›Berater, Ratgeber‹ (von Gott gesagt);
vgl. (
der
110,  12.
Bedeutungsverwandte:
 1; vgl.  3.

Belegblock:

Kochendörffer, Tilo v. Kulm (
preuß.
,
1331
):
Suzer vrunt, der werde gast, | Der rather, der wisheit glast, | Starker helfer, hely Got, | Ein und dry in einer wot.
Luther, WA (
1530
):
Denn der rechte helffer vnd radherr, hat vns vnd vnser sachen so weit bracht vnd dahin gesetzt, da sie bleiben sol, vnd da wirs auch lassen wollen.